[964] Kindesmord, die vorsätzliche Tötung eines neugeborenen unehelichen Kindes durch die eigene Mutter, wird wegen der meist vorliegenden besondern Beweggründe milder bestraft als Mord, nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§ 217) mit Zuchthaus nicht unter 3 J., bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 2 J. Im österr. Strafgesetz ist die eheliche Mutter der unehelichen gleichgestellt.