Tötung

[853] Tötung (Homicidĭum), die widerrechtliche Herbeiführung des Todes eines Menschen (nicht aus Notwehr oder infolge verpflichteten Befehls), wird, wenn aus Fahrlässigkeit begangen, nach dem Deutschen Reichsstrafgesetzb. § 222 mit Gefängnis bis zu 3 J., bei der durch Amt, Beruf oder Gewerbe gegebenen besondern Verpflichtung zur Aufmerksamkeit bis zu 5 J., wenn mit Vorsatz ausgeführt, als Mord (s.d.), Totschlag (s.d.) oder Kindesmord (s.d.) bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 853.
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