Konkúrs

[999] Konkúrs (lat.), Zusammenlauf, Zusammentreffen; Bewerben mehrerer um eine Sache, ein Amt, einen Preis. K. der Gläubiger, das unter gerichtlicher Autorität sich vollziehende Verfahren, welches bezweckt, das gesamte, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen (Konkursmasse) eines zahlungsunfähigen Schuldners (Gemeinschuldner, nicht notwendig Kaufmann) zur ausschließlichen gemeinschaftlichen Befriedigung der teilnahmeberechtigten Gläubiger (Konkursgläubiger) zu verwenden. Nach der Konkursordnung für das Deutsche Reich vom 10. Febr. 1877 (in neuer Fassung vom 20. Mai 1898; Kommentare von Sarwey, Petersen, Wilmowski, Jaeger) erfolgt die Konkurseröffnung nach Prüfung der Voraussetzungen dazu (Zahlungsunfähigkeit, nicht notwendig Überschuldung) durch das Gericht (Kokursgericht), bei welchem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nur auf Antrag desselben oder eines Konkursgläubigers. Der hierauf vom Konkursgericht ernannte Bevollmächtigte (Konkursverwalter) hat darauf das Konkursverfahren einzuleiten, d.h. die Konkursmasse zu verwalten, in Geld umzusetzen und unter die Konkursgläubiger zu verteilen, nachdem die angemeldeten Forderungen derselben (Konkursforderungen) nach Betrag und Vorrecht in einem Termin geprüft worden sind. – Vgl. Seuffert (1899).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 999.
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