[25] Laudemĭum (lat.), Lehngeld, Lehnware, nach früherm deutschen Recht Abgabe an den Lehnsherrn für erteilte oder erneuerte Investitur; später Abgabe an den Gutsherrn bei Veräußerungen bäuerlicher Grundstücke; jetzt abgelöst. Laudemiālgüter, Güter, bei deren Antritt Lehngeld zu entrichten war.