[238] Laudemĭum (v. lat. laus in dem Sinne von Zustimmung), im römischen Rechte die Abgabe, die dem Gutsherrn bei Veräußerung der sogen. Emphyteusis (s. d.) bezahlt wurde; im deutschen Recht (auch Lehngeld, Lehnware, Handlohn genannt) die ähnliche Abgabe, die im Lehnsverbande dem Lehnsherrn für die erteilte oder erneuerte Investitur entrichtet zu werden pflegte und dann auch auf Veräußerungen bäuerlicher Grundstücke übertragen, aber in neuerer Zeit durch Ablösung beseitigt wurde.