Nachschlüssel

[236] Nachschlüssel, ein zu einem vorhandenen Schloß entweder zufällig passender oder zu heimlichem Gebrauch angefertigter Schlüssel. Schlosser, die rechtswidrig N. anfertigen, werden nach § 369 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 100 M oder Haft bis zu 4 Wochen bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 236.
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