Reichskanzler

[509] Reichskanzler, im frühern Deutschen Reich das Erzamt des Kurfürsten (Erzbischofs) von Mainz als Kurerzkanzler (s. Kanzler). Im neuen Deutschen Reich führt der vom Kaiser ernannte R. den Vorsitz im Bundesrat, gegenzeichnet als der einzige verantwortliche Reichsminister die vom Kaiser im Namen des Reichs erlassenen Verordnungen, leitet an der Spitze aller Reichsbehörden die gesamte Reichsverwaltung und Politik; die ihm unmittelbar unterstellte Behörde zur Verwaltung und Beaufsichtigung der Reichsangelegenheiten, früher Bundeskanzleramt (seit 12. Aug. 1867), 1871-79 Reichskanzleramt genannt, heißt seit 1880 Reichsamt des Innern, zerfällt in zwei Abteilungen, die allgemeine und die Gewerbeabteilung, und wird vom Staatssekretär des Innern geleitet.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 509.
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