[686] Selbsthilfe, jedes Verfahren, wodurch sich jemand eigenmächtig Genugtuung wegen einer (wirklichen oder vermeintlichen) Rechtsverletzung oder den Genuß und die Ausübung einer ihm bestrittenen Befugnis verschafft, ist in jedem geordneten Staatswesen verboten, nur im Falle der Notwehr, zur Festhaltung von Verbrechern, bei Ausübung des Pfändungsrechts, zur Aufrechthaltung des Besitzstandes gestattet (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§ 229 u. 230). – S. in anderm Sinne, im Gegensatz zur Staatshilfe, das Prinzip der wirtschaftlichen Genossenschaften (s.d.).