[768] Stift (das, Mehrzahl Stifter), jede mit Vermögen und juristischer Persönlichkeit ausgestattete, zu geistlichen oder andern frommen Zwecken bestimmte selbständige Anstalt oder Korporation mit allen dazu gehörigen Personen und Besitzungen; daher schon die Klöster S. heißen; insbes. aber die Vereinigungen der Geistlichkeit (Kapitel) an Kathedralen (Domkapitel) und Kollegiatstiftskirchen. Diese beschränkten seit dem 14. Jahrh. ihre Mitgliederzahl (»Geschlossene Kapitel«), wobei die Hochstifter und Erzstifter des alten Deutschen Reichs die Aufnahme unter ihre Mitglieder an den Nachweis von 16 adligen Ahnen knüpften (Stiftsfähigkeit); hieraus entstand der Unterschied der weltlichen Chorherren (canonĭci saeculāres), die die Pfründe genossen, und der regulierten Chorherren (canonĭci regulāres), die die mit der Stelle verknüpften geistl. Pflichten versahen und allein wirklich Geistliche waren. Die Unmittelbaren S. (Reichs-S.) hatten bis 1803 Landeshoheit. Wirkliche Bedeutung haben jetzt nur noch die kath. Domkapitel (s.d.). Die weiblichen S. waren zum Teil weltliche (Freie weltadlige Damenstifter), aus denen die Stiftsdamen bei ihrer Verheiratung austraten.