[448] [448] Domkapitel, das Kapitel oder Kollegium der Kanoniker, Kapitularen, Stifts- oder Domherren an einer bischöfl. oder erzbischöfl. Kirche, das nebst dem Bischof das Domstift bildet, die Angelegenheiten des Stifts berät, die Stelle des abwesenden oder verstorbenen Bischofs vertritt und den neuen Bischof wählt. Vgl. Schneider (1892). – Die prot. D. in Preußen und Sachsen (Brandenburg, Naumburg, Merseburg, Zeitz, Meißen) sind nur Vermögensmassen, mit deren Renten verdiente Staatsmänner, Gelehrte, Feldherren belohnt werden.