[912] Verfassung, Staats-V., die Summe der rechtlich begründeten Einrichtungen, durch welche der Staat als organisches, souveränes Gesamtwesen erscheint, insbes. die Bestimmungen über die Staatsform, über das Verhältnis zwischen der Staatsgewalt und der individuellen Freiheit, über die Form der Ausübung der Regierung oder die Beteiligung der Staatsangehörigen daran (Verfassungsrecht) und die sie enthaltende Urkunde (Konstitution). Für [912] das Zustandekommen einer Verfassungsänderung sind gewöhnlich erschwerende Bedingungen vorgesehen, z.B. eine größere Majorität (zwei Drittel oder drei Viertel). Nach manchen V. ist vom Landesherrn bei der Thronbesteigung ein Verfassungseid, d.i. ein eidliches Gelöbnis der Beobachtung der V., zu leisten.