Zollverein

[1032] Zollverein, Zollverband, die vertragsmäßige Vereinigung mehrerer selbständiger Staaten zu einem einheitlichen Zollsystem mit gemeinsamen Zolleinrichtungen, Zollbehörden etc.; insbes. die Vereinigung deutscher Staaten (Deutscher Z.), die sich seit 1819 im Anschluß an Preußen bildete und die Beseitigung der Binnenzölle und Verteilung der Einnahmen unter die Vereinsstaaten nach deren [1032] Einwohnerzahl bezweckte. 1828 bildete sich ein Süddeutscher Z. (Bayern, Württemberg, Hohenzollern) und der Mitteldeutsche Handelsverein (Hannover, Kurhessen, Sachsen, die sächs. Herzogtümer, Braunschweig, Nassau u.a.), letzterer ohne besondere positive Bestimmungen. 1833 traten Bayern, Württemberg, Sachsen u.a. (Beginn des eigentlichen Z.), 1842 Luxemburg, 1851 der Steuerverein bei. Der Norddeutsche Bund, unter Hinzuführung Schleswig-Holsteins, Mecklenburgs u.a. und nach Abschluß von Verträgen mit den süddeutschen Staaten 1867, brachte eine feste Basis und gemeinsame staatsrechtliche Organe im Zollbundesrat und Zollparlament, deren Funktionen dann an das Deutsche Reich und dessen Vertretungskörper übergingen; 1872 kam Elsaß-Lothringen, 1888 Hamburg und Bremen mit Ausnahme eines Freihafengebietes hinzu. Gesamtumfang mit den Zollanschlüssen (s. Zollausschlüsse) etwa 542.117 qkm.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1032-1033.
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