[672] Zollverein (Zollverband), die vertragsmäßige Vereinigung mehrer selbständiger Staaten zu einem einheitlichen Zollsystem mit gemeinsamen Zolleinrichtungen, Zollstellen, Zollaufsichtsbehörden etc. Der Gedanke eines Z-s muß sich mit der Zeit überall da bilden, wo die wirthschaftlichen Verhältnisse eines politischen in mehre kleinere Staaten gespaltenen Volkes auf einer gleichen Stufe stehen. Die Erhebung der Zölle, mögen sie nun als Prohibitiv- od. nur als Steuerzölle (s.u. Zoll S. 666) bestehen, wird eine viel leichtere u. zugleich meist viel gewinnbringendere, wenn sich das System, nach welchem sie erhoben werden, über ein größeres, mit natürlichen Grenzen umschlossenes Gebiet verbreitet, als wenn der Staat nur ein kleiner ist u. seine Zolleinrichtungen auf ein Gebiet beschränkt, welches vielleicht nur durch besondere äußere Verhältnisse in der Weise, wie es besteht, gebildet worden, nicht aber nach den natürlichen Gründen des Verkehres erwachsen ist. So kann sich bei Schutzzöllen, welche ein größeres Gebiet schützen, der Gewerbfleiß natürlich in bei weitem vielfältigeren Richtungen verbreiten u. ist einer weit größeren Entwickelung fähig, als in kleineren Staaten. Weil ohne einen auswärtigen Absatz viele Gewerbe gar nicht gedeihen können, so sinkt nothwendig in kleineren Zollgebieten, welche durch Prohibitivzölle von außen eingeschränkt sind, der Gewerbfleiß herab; sie finden in dem beschränkten Markte keine hinreichende Ermunterung u. verkümmern, od. die Gewerbtreibenden sehen sich zur Auswanderung in solche Länder genöthigt, welche ihnen einen größeren Markt eröffnen. Auch bloße Steuerzölle haben bei einem größeren Gebiet den Vortheil voraus, daß sie wegen der alsdann verhältnißmäßig geringeren Erhebungs- u. Grenzbewachungskosten höher angesetzt werden können, als dies in kleinen. Staaten mit zerrissenen Grenzen geschehen kann. Überall zeigt sich überdies die Bildung eines Z-s als ein mächtiger Hebel des Nationalgefühles; mit der Beseitigung der Zollschranken sinken eine Menge separatistischer Tendenzen, das gemeinsame Band, welches an deren Stelle tritt, entfernt die bisher bestandenen Eifersüchteleien und mit der gemeinsamen Erhöhung des Volkswohlstandes auch zugleich eine Erhöhung der politischen Bedeutung.
Bei keinem Z-e hat sich dies mehr bewährt, als bei dem Preußisch-Deutschen Z. (franz. Association des douanes Allemande [Germanique, Prussienne], engl. German [Prussian] Customs Union), welcher deshalb auch als einer der wichtigsten Erscheinungen auf dem Gebiete des volkswirthschaftlichen u. handelspolitischen Lebens u. zwar um so mehr erscheint, je größer die Schwierigkeiten waren, welche sich dem Zustandekommen desselben bei den eigenthümlichen Verhältnissen der deutschen Staaten entgegenstellen mußten. Zwar wurde, nachdem die Auflösung des Deutschen Reiches u. die Bildung des Rheinbundes Deutschland in gegen 40 souveräne Staaten mit sehr ungleichen u. zerstreut unter einander liegenden Gebieten getheilt hatte, die Nothwendigkeit einer Zollvereinigung derselben nach der Reconstruirung Deutschlands im Deutschen Bunde sehr bald erkannt; dennoch dauerte es fast 20 Jahre, ehe dieselbe in einer umfassenderen Weise zu Stande kam. Zuerst sprach den Gedanken Art. 19 der Deutschen Bundesacte aus, indem dieselbe den Vorbehalt für die Bundesglieder machte, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels u. Verkehres zwischen den verschiedenen Bundesstaaten in Berathung zu treten, u. Art. 65 der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820 wiederholte den Inhalt dieses Art. 19 als einen solchen, über welchen durch gemeinschaftliche Übereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen zu gelangen sei. Allein zu solchen Verfügungen ist es auf dem Wege der Bundesgesetzgebung nie gekommen. Den ersten Schritt zu einer einheitlicheren Gestaltung des Zollwesens that Preußen durch das Gesetz vom 20. Mai 1818 über den Zoll u. die Verbrauchssteuern von ausländischen Waaren u. über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates. Bis dahin war der nach den Freiheitskriegen aus den verschiedensten Territorialgebieten neu aufgerichtete Preußische Staat noch mit den verschiedensten Zollsystemen, bezüglich Zolltarifen u. Zollordnungen, überdeckt u. durch zahlreiche Zollschranken zerschnitten. Das Gesetz von 1818 verfolgte nach seinen eigenen Worten den Zweck durch eine angemessene Besteuerung des äußeren Handels u. des Verbrauches fremder Waaren die inländische Gewerbsamkeit zu schützen u. dem Staate das Einkommen[672] zu sichern, welches Handel u. Luxus ohne Erschwerung des Verkehres gewähren können. Dasselbe proclamirte daher die völlige Freiheit des Verkehres im Inneren; alle Zollstellen für ein- u. ausgehende Waaren wurden an die Grenzen verlegt. Es wurde ferner erklärt, daß alle fremden Erzeugnisse der Natur u. Kunst im ganzen Umfange des Staates eingebracht, verkauft u. durchgeführt, alle inländischen Erzeugnisse der Natur u. Kunst aber ebenso aus dem Staate ausgeführt werden könnten. Als Regel sollte bei der Einfuhr fremder Waaren ein Gewichtszoll von 1/2 Thlr. für den Centner u. außerdem eine Verbrauchssteuer beim Verbleiben der Waaren im Inlande für Fabrik- u. Manufacturwaaren des Auslandes zu 10 vom Hundert des Werthes nach Durchschnittspreisen erhoben werden. Weiterhin wurde bestimmt, daß die sonach gesetzlich ausgesprochene Handelsfreiheit auch den Verhandlungen mit anderen Staaten zur Grundlage dienen sollte, daher Erleichterungen, welche preußische Unterthanen in anderen Ländern im Waarenhandel erhielten, erwidert, dagegen aber auch Beschränkungen, wodurch der Verkehr preußischer Unterthanen in fremden Ländern litte, durch angemessene Maßregeln vergolten werden sollte. In Folge dessen schloß Preußen nach dem Princip der Reciprocität mit mehren Staaten, namentlich mit Dänemark (1818), Großbritannien (1824, erweitert 1826), Mecklenburg-Schwerin, Schweden u. Norwegen, Brasilien (1827), den Vereinigten Staaten von Nordamerika Handelsverträge ab. So günstig nun aber auch dieses Gesetz auf die gewerblichen u. mercantilen Verhältnisse in Preußen wirkte, mit um so größerem Nachtheil drückte dasselbe auf die übrigen deutschen Länder, namentlich Sachsen, Baiern u. Württemberg. Von allen Seiten in ihrem Absatz auf kleine Länderstrecken beschränkt, welche unter sich wieder durch Zolllinien getrennt wurden, wurden die Fabrikanten dieser Länder genöthigt, entweder ihre Fabrikation zu verringern od. mit allen Kräften nach einer Vereinigung der verschiedenen Zollgebiete zu streben. Um für Letzteres zu wirken, wurde auf der Frühlingsmesse in Frankfurt a. M. 1819 ein Verein gestiftet, welcher es sich zur Aufgabe stellte ein gemeinsames deutsches Zoll- u. Handelssystem anzubahnen. Die Stadt Nürnberg wurde zum Vorort gewählt u. für jede Frankfurter Messe eine allgemeine Versammlung verabredet. Die Seele dieses Vereines war der Tübinger Professor Friedrich List (s.d. 2), u. seinem unermüdlichen Wirken in der Presse, unter den Mitgliedern der Ständeversammlungen u. an den Höfen ist es bes. zu verdanken, daß sich für die Idee eines größeren Vereines allmälig ein größeres Interesse verbreitete. List wandte sich in Denkschriften an sämmtliche deutsche Bundesregierungen u. den Bundestag mit Vorschlägen zu einem allgemeinen Deutschen Z. Zunächst hatten diese Bemühungen keinen unmittelbaren Erfolg, indem zwar mehre mittel- u. süddeutsche Regierungen 1821 in Darmstadt, 1823 in Arnstadt u. 1825 in Stuttgart zusammenkamen, um sich über die zu treffenden Maßregeln zu berathen, eine Einigung aber nicht zu Stande kam, weil man über das zu wählende Zollsystem sich nicht verständigen konnte. Dagegen war Preußen inzwischen für weitere Ausbildung seines Handelssystems sehr thätig. Es schloß namentlich mit den Regierungen der von seinem Territorium enclavirten Gebietstheile mehrfache Verträge, vermöge deren die letzteren gegen Empfang jährlicher Aversionalsummen die Zollerhebung an ihren Grenzen aufgaben u. freien Verkehr zwischen diesen Districten u. den preußischen Provinzen gestatteten. So traten für ihre enclavirten Districte zur preußischen Zollverwaltung: Schwarzburg-Sondershausen (Vertrag vom 25. Octbr. 1819), Rudolstadt (24. Juni 1822), Sachsen-Weimar (27. Juni 1823), Anhalt-Bernburg (10. Octbr. 1823), Lippe-Detmold (17. Juni 1826), Mecklenburg-Schwerin (2. Decbr. 1826), Koburg-Gotha (4. Juli 1829 u. 16. März 1830), Hessen-Homburg (31. Decbr. 1829), Oldenburg wegen Birkenfeld (24. Juli 1830), Anhalt-Dessau u. Köthen auch mit ihren Hauptländern unterm 17. Juli 1828 bei. Einen noch bedeutenderen Fortschritt machte aber das preußische Zollsystem durch den Vertrag mit Hessen-Darmstadt vom 14. Febr. 1828, welcher zwischen beiden Ländern eine vollständige Zolleinigung auf dem Fuße der Revenüentheilung nach der Bevölkerung herstellte; dieser Vertrag wurde eigentlich der Anfang des späteren Z-s. Andererseits vereinigten sich auch Baiern u. Württemberg, welchem letztern Lande sich die beiden Fürstenthümer Hohenzollern schon unter dem 28. Juli 1824 angeschlossen hatten, durch Vertrag vom 18. Jan. 1828 zu einem gemeinsamen Zollsystem unter dem Namen des Süddeutschen Z-s. Ein dritter Verband wurde in Kassel am 24. Septbr. 1828 als Mitteldeutscher Handelsverein, vorläufig bis zum Ende des Jahres 1834, gestiftet. An demselben nahmen das Königreich Sachsen, Hannover, Kurhessen, der größte Theil der Thüringischen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau, Hessen-Homburg u. Frankfurt a. M. Theil. Allein dieser Verein hatte nur eine kurze Dauer u. war gewissermaßen der letzte Versuch die Selbständigkeit der nicht mit Preußen verbundenen Staaten gegen den übermächtigen Einfluß des preußischen Zollsystems zu schützen. Dadurch, daß Hessen-Darmstadt schon früher sich mit Preußen vereinigt hatte, war die Haupthandelsstraße durchschnitten, welche den süddeutschen Handel mit Kurhessen, Sachsen, Hannover u. den Hansestädten verband. Eine gemeinschaftliche Zollverwaltung fand dabei in dem Vereine, welcher überhaupt in erster Linie mehr nur die Förderung des Verkehrs durch Verbesserung der Straßen u. Erleichterung des Zollwesens im Auge hatte, nicht Statt; überhaupt war das System des Verbandes zu künstlich, um die gewünschten Zwecke zu erreichen, obschon mehre der in dem Hauptverein begriffenen Staaten dessen Zwecke durch Separatvereine im Sinne des Hauptvereins zu erleichtern suchten, wie z.B. das Königreich Sachsen mit den großherzoglich u. herzoglich sächsischen Staaten, Reuß u. Schwarzburg. Sehr bald gab sich daher von mehren Staaten die Geneigtheit nach einem Anschluß an Preußen kund, welches nach seiner geographischen Lage u. Ausdehnung um so mehr in dieser Frage zu überwiegendem Einfluß gelangen mußte, als Österreich sich von dem übrigen Deutschland vollständig isolirte. Nach kurzem Zollkriege zwischen Kurhessen u. Hessen-Darmstadt löste sich zuerst Kurhessen, mit Ausnahme der Kreise Schmalkalden u. Schaumburg, von dem Mitteldeutschen Handelsverein wieder los u. vereinigte sich durch Vertrag vom 25. Aug. 1831 mit Preußen. Hierdurch wurde aber zugleich der Verein[673] selbst thatsächlich aufgelöst u. alle dawider erhobenen Beschwerden halfen Nichts. Im Laufe des Jahres 1831 war Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg u. Baden wegen einzelner Enclaven dem Süddeutschen Verein beigetreten; der letztere hatte schon unter dem 27. Mai 1829 mit dem preußisch-darmstädtischen einen Handelsvertrag geschlossen. Seit 1832 wurde an einer Vereinigung beider Vereine gearbeitet, im Falle welcher Vereinigung auch das Königreich Sachsen Geneigtheit zum Anschluß zu erkennen gab. Mittelst Vertrags vom 24. März 1833 kam darauf auch wirklich eine Vereinigung des Baierisch-Württembergischen mit dem Preußisch-Hessischen Verein zu Stande. Der erstere hatte sich bei der Höhe der Zollschutz- u. Erhebungskosten, welche in den Jahren 182931 44 Procent des Rohertrages in Anspruch genommen u. im baierischen Rheinkreise sogar die Zolleinnahmen sehr beträchtlich überstiegen hatten, keineswegs wohl befunden; wenn dennoch ein Widerstreben gegen die Vereinigung mit dem preußischen System Statt fand, so hatte dasselbe damals, ganz im Gegensatz zu dem späteren Auftreten beider Staaten mehr darin seinen Grund. daß denselben die Tarifsätze des preußischen Gesetzes von 1818 zu hoch erschienen. Wenige Tage darauf, nachdem so Süddeutschland gewonnen war, erklärte aber auch das Königreich Sachsen seinen Anschluß (30. März 1833) u. dieser Erklärung mußte schließlich auch der inzwischen zu einem engeren Bunde vereinigte Handelsverein der acht kleinere 1833 Thüringischen Staaten folgen (10 u. 11. Mai 1833). So trat am 1. Jan. 1834 der große Preußisch-Deutsche Z., zunächst auf die Dauer von 8 Jahren, bis zum 1. Jan. 1842 in das Leben. Der Verein umfaßte am 1. Jan. 1834 das Gebiet von 18 Staaten mit circa 23 Mill. Einw. auf 7719 QM. Schon im Jahre 1835 erhielt derselbe noch fernere Erweiterungen durch den Zutritt von Hessen-Homburg, Baden u. Nassau. 1836 durch Frankfurt a. M. u. 1838 durch Waldeck, so daß gegen Ende der ersten Periode außer Österreich nur noch Hannover, Braunschweig, Oldenburg (welches jedoch schon vorher wegen des Fürstenthums Birkenfeld beigetreten war), die beiden Lippe u. Mecklenburg, die drei freien Städte Hamburg, Lübeck u. Bremen, Luxemburg u. Holstein. Lauenburg fehlten. Das Zollgebiet war dadurch 1836 schon auf 8089 QM., 1840 bis auf 8110 QM. mit 27,142,116 Menschen gestiegen. Hannover, Oldenburg, Braunschweig u. Schaumburg-Lippe vereinigten sich durch Vertrag vom 1. Mai 1834 zu einem besonderen Z., dem sogen. Steuerverein; Versuche, welche gemacht wurden mit diesem Steuerverein eine Vereinigung zu Stande zu bringen, blieben Anfangs ohne allen Erfolg, da der wesentlich auf freihändlerischer Basis beruhende Verein die Zollsätze des Z-s nicht annehmen wollte. Die Verträge, welche im November 1837 zu Stande kamen, beschränkten sich daher in der Hauptsache auf Vereinbarungen zur Unterdrückung des Schmuggelhandels u. über bessere Abrundung des Zollgebietes. Dem Z. wurde hiernach von Hannover ein Theil der Grafschaft Hohnstein u. das Amt Elbingerode, von Braunschweig das Fürstenthum Blankenburg, die Ämter Walkenried u. Kalvörde u. mehre einzelne Orte beigefügt.
Die innere Organisation des Z-s wurde durch die Grundverträge auf folgende Principien gegründet: Das Verhältniß der im Z. verbundenen Staaten zu einander ist lediglich als ein völkerrechtliches Vertragsverhältniß zwischen souveränen Staaten zu betrachten Jeder überhaupt stimmberechtigte Vereinsgenosse hat eine volle Stimme; zu allen Beschlüssen des Vereins ist Einstimmigkeit erforderlich, so daß jeder Vereinsgenosse durch Versagung seiner Zustimmung den Beschluß vereiteln kann. Die dem Verein angehörenden Staaten werden jedoch unterschieden in unmittelbare u. mittelbare Vereinsglieder, od. schlechtweg Mitglieder u. Glieder des Z-s. Unmittelbare Mitglieder od. schlechtweg Mitglieder des Vereins waren von Anfang an: Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen. Großherzogthum Hessen, die Staaten des Thüringischen Zoll- u. Handelsvereins in ihrer Gesammtheit, Nassau u. (jedoch hinsichtlich des Stimmrechts beschränkt) Frankfurt am Main (neuerdings auch Hannover, Braunschweig, Oldenburg, s. unten) Diese Staaten (jetzt 13) führen namentlich wenn auch in Gemäßheit der mit den übrigen Vereinsgliedern getroffenen Vereinbarungen doch sonst selbständig die Verwaltung, haben die Beschlüsse zu fassen u. bei den Verhandlungen über Zoll- u. Handelsverträge mit andern Staaten unmittelbar zu concurriren, insofern sie nicht einem andern Statte durch Auftrag ihre Vertretung überlassen. Die mittelbaren Mitglieder od. Glieder des Vereins, zu denen, außer der Mehrzahl de. Mitglieder in Betreff gewisser Gebietstheile, noch Hessen- Homburg, Waldeck u. Pyrmont:, die Herzogthümer Anhalt, die Fürstenthümer Lippe (u. neuerdings Luxemburg, s. unten) als s. solche Staaten, welche mit ihrem ganzen Gebiet im Verein stehen, außerdem auch Mecklenburg-Schwerin u. Bremen für gewisse Enclaven gehören, sind je einem der Vereinsmitglieder speciell u. nur vermittelst dessen dem Gesammtvereine angeschlossen, so daß sie sich in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten durch dieses Mitglied vertreten zu lassen haben. Das zur Überwachung u. Ausbildung des Vertragsverhältnisses bestimmte Organ ist nicht in Form einer ständigen Behörde, sondern in der Form periodischer Zusammenkünfte (Generalzollconferenzen) von Bevollmächtigten der Vereinsstatten construirt. Solche Conferenzen sollen regelmäßig jährlich im Juni an einem bes. zu verabredenden Orte Statt finden; der Vorsitzende, welchem nur die formelle Leitung der Geschäfte zusteht, wird jedes Mgl. aus der Mitte der Bevollmächtigten gewählt. Zur Competenz dieser Generalconferenzen gehören namentlich: a) die Erledigung aller Beschwerden u. Mängel, welche in Bezug auf die Ausführung des Grundvertrages u. der besondern Übereinkünfte in einem od. dem andern Vereinsstaat wahrgenommen u. auf dem Correspondenzwege nicht zu beseitigen gewesen sind; b) die definitive Abrechnung u. Vertheilung der Gesammteinnahme des Vereins, welche durch ein Centralbüreau in Berlin vorbereitet werden; c) die Berathung über Wünsche u. Vorschläge zur Verbesserung der Zollverwaltung; d) die Verhandlung über Abänderungen in der Zollgesetzgebung u. Organisation der Verwaltung, sowie über die zweckmäßige Entwickelung u. Ausbildung des gemeinsamen Zoll- u. Handelssystems. Bei außerordentlichen Anlässen wird zunächst eine Verständigung zwischen den Vereinsregierungen auf diplomatischem Wege versucht; wenn diese nicht gelingt, kann auch eine außerordentliche Conferenz berufen werden. Das[674] Zollgesetz, der Zolltarif u. die Zollordnung bilden integrirende Bestandtheile des ganzen Vertrags Keiner dieser integrirenden Bestandtheile kann in irgend welchem Stücke ohne die Übereinstimmung aller stimmberechtigten Contrahenten abgeändert werden. Dasselbe gilt von dem gemeinschaftlichen Zollcartel wider den Schmuggel u. Defraudationen. In dem gesammten Zollgebiete sollen überall übereinstimmende Gesetze über Ein-, Aus- u. Durchgangsabgaben bestehen; Modificationen, welche sich aus den Eigenthümlichkeiten der allgemeinen Gesetzgebung eines Staates od. aus localen Interessen ergeben, sind nur insoweit zulässig. als dadurch dem gemeinschaftlichen Zwecke kein Abbruch gethan wird. Namentlich können daher in Betreff der Ein. u. Ausgangsabgaben für Gegenstände, welche nicht für den großen Handelsverkehr geeignet sind, gewisse Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen gestattet sein. Die Zollverwaltung u. die Organisation der Zollbehörden ist überall auf gleichem Fuße einzurichten. Die Zollerhebungs- u. Zollverwaltungskosten trägt jeder Staat für sich, nur für die Kosten der Bewachung an den Außengrenzen u. für die Kosten der Zollerhebung an diesen Grenzen werden die betreffenden Staaten durch festgesetzte Bauschquanta entschädigt. Die Vereinsstaaten sind befugt die Geschäftsführung der Zolldirectionen u. Hauptzollämter gegenseitig zu controliren. Jeder Staat hat das Recht zu diesem Zwecke Beamte an die Zolldirectionen des andern Staates abzuordnen. um vollständige Kenntniß von den Verwaltungsgeschäften zu nehmen. Im Innern des Vereins herrscht völlige Verkehrsfreiheit. Es gilt als Norm, daß Gegenstände, welche sich im freien Verkehr eines Staates befinden, ohne Weiteres auch frei in das andere Gebiet übergeführt werden können. Eine Ausnahme erleidet dieser Grundsatz: a) hinsichtlich der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenständen, insbesondere Spielkarten u. Salz In Folge dieser Ausnahme finden daher im Verkehr mit Salz sowohl an den Grenzen, als im Innern des Vereins noch mehrfache Beschränkungen Statt Namentlich ist die Salzdurchfuhr nur unter Controle, mit besondern Salzpässen, erlaubt, die Ein. fuhr von Salz aus Nichtvereinsländern ganz verboten, wo sie nicht für Rechnung einer Vereins. regierung geschieht; Salzbezüge eines Vereinsstaats aus einem andern Vereinsstaate od. aus dem Auslande dürfen sich nur auf bestimmten Straßen (Salzstraßen) bewegen, u. bei erheblichen Differenzen im Preise des Salzes in zwei an einander grenzenden Ländern darf an die Grenzorte des Staates, in welchem das Salz billiger ist, davon nicht mehr verabfolgt werden, als der genau zu ermittelnde Verbrauch beträgt. b) Solche Gegenstände, welche mit innern Steuern von verschiedener Höhe belegt u. deshalb einer Ausgleichungsabgabe (s.u. Zoll) unterworfen sind. Dahin gehören namentlich: Wein, Tabak, Branntwein, Malz u. Bier, Most, Cider, Mehl. u. Mühlenfabrikate, Backwaaren, Fleisch u. Fettwaaren. Die Abgaben von diesen Gegenständen werden nach den Verträgen von 1838 nach dem Abstand der gesetzlichen Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen u. kommen daher im Verhältniß gegen diejenigen Vereinslande ganz in Wegfall, wo steh eine gleich hohe od. noch höhere Steuer für denselben Gegenstand vorfand. c) Gegenstände, welche ohne Eingriff in die in einem der Vereinsstaaten ertheilten Erfindungspatente od. Privilegien nicht nachgemacht od. eingeführt werden können. Der Verkehr mit solchen Gegenständen ist, da er für die Dauer der Patente u. Privilegien geradezu eine Wiederaufhebung der letzteren involviren würde, überhaupt verboten. In Betreff der Straßen- u. Wegegelder wurde bestimmt, daß sie nur in den, gewöhnlichen Herstellungs- u. Unterhaltungskosten entsprechenden Beträgen erhoben werden dürfen; als Maximum wurde der preußische Chausseegeldertarif von 1828 angenommen. Ebenso sollen Kanal-. Schleusen-, Brücken-, Hafen-, Wage-, Krahn- u. Niederlageabgaben nur bei Benutzung wirklich bestehender derartiger Einrichtungen von dem Benutzenden gefordert werden dürfen. Die Hafenabgaben in den preußischen Häfen sollten für Angehörige anderer Vereinsstaaten nicht höher angesetzt werden, als für preußische Staats. angehörige. Überhaupt wurde in jeder Beziehung möglichste Aufhebung aller Fesseln des Verkehrs als Zielpunkt des Vereins aufgestellt. Deshalb wurden auch die Stapel- u. Umschlagsrechte auf gehoben; Begünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, sollten nicht erweitere vielmehr ihrer gänzlichen Aufhebung entgegengeführt werden. In gleicher Weise sollte Gleichheit des Maß-. Münz- u. Gewichtssystems angestrebt werden. Die Annahme gleichförmiger Grundsätze über Förderung der Gewerbsamkeit, Erwerbsfreiheit etc. sollte erstrebt u. bei Gewerbtreibenden od. Arbeitsuchenden jeder Vereinsangehörige den eigenen Unterthanen des Staats gleichgestellt werden, so daß Kaufleute u. Reisende, welche in ihrem eigenen Staate die Berechtigung zum Gewerbsbetriebe besitzen, in anderen Staaten von der Entrichtung besonderer Abgaben befreit sind. Die Consuln des einen Staates sollen sich auch der Angehörigen des anderen Staates annehmen Bezüglich der Vertheilung des finanziellen Gewinnes an den Zollrevenüen wurde zur Grundlage genommen, daß die Zollrevenüen als eine für sämmtliche Vereinsstaaten gemeinsame Einnahme betrachtet werden. Dem privaten Genusse jedes einzelnen Vereinsstaates blieben vorbehalten: a) die Steuern, welche im Innern des Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der Übergangsabgaben; b) die Wasserzölle auf den Binnenflüssen; c) die Chausseeabgaben, die Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-. Schleusen-, Hafen- u. Wagegelder, Niederlagsgebühren etc. d) die Zollstrafen u. Confiscate. Der Ertrag der nach Abzug der Erhebungs- u. Verwaltungskosten, der Rückerstattung für etwaige unrichtige Erhebung u. der etwa auf Grund besonderer Verabredung erfolgten Steuervergütungen u. Steuerermäßigungen, in die Gemeinschaft fallenden Revenüen wird unter die Vereinsstaaten nach dem Verhältniß ihrer Vereinsbevölkerung vertheilt. Zur Ermittelung der Bevölkerungszahl werden alle drei Jahre Zählungen nach übereinstimmenden Grundsätzen veranstaltet. Frankfurt a. M. erlangte bei seiner Beitrittserklärung den Vortheil, daß die Bevölkerung seines Stadtgebietes (nicht auch des Landgebietes), anstatt einfach, 42/3 fach gerechnet wird. Eine gleiche Vergünstigung wurde später Hannover u. Oldenburg in der Weise ertheilt, daß bei den Eingangsabgaben derjenige Theil des Bruttoertrages welcher dem Verhältniß[675] der dem Verein angehörenden Bevölkerung der beiden Länder zur Gesammtbevölkerung des Vereins entspricht, um drei Viertheile seines Betrags. vermehrt wird. Überdies haben sich bezüglich der Übergangsabgaben nach u. nach noch vier besondere, engere Steuervereine innerhalb des Z-s gebildet: a) die Übergangsabgabe von Wein, Most u. Tabak erheben gemeinschaftlich u. vertheilen unter sich nach Verhältniß der Bevölkerung Preußen mit Enclaven, Sachsen, Kurhessen, der unter einer Generalinspection in Erfurt stehende Thüringische Zoll- u. Handelsverein u. alle erst seit 1841 dem Z. beigetretenen Staaten; b) die Übergangsabgabe von Bier erheben gemeinschaftlich u. vertheilen unter sich Preußen mit Enclaven, Sachsen, Thüringen, Braunschweig u. Luxemburg; c) bezüglich der gemeinschaftlichen Erhebung der Branntweinsteuer sind unter sich vereinigt einerseits Preußen, Sachsen u. Thüringen u. d) andererseits Hannover u. Oldenburg. Gewöhnlich wird überdies jetzt noch unterschieden: der östliche Verband, welcher von Preußen mit Anschlüssen die östlichen Provinzen des Königreichs, die Unterherrschaften von Schwarzburg-Sondershausen u. Rudolstadt, Altstadt u. Oldisleben, Anhalt, die mecklenburgischen Enclaven in Preußen, Volkenrode, Blankenburg u. Kalvörde, das Königreich Sachsen, Thüringen u. das Hauptland von Preußen mit mehren zugetheilten preußischen Orten umfaßt; u. der westliche Verband, zu welchem von Preußen die westlichen Provinzen mit Anschlüssen, die Lippeschen Exclaven, Meisenheim, Birkenfeld, Waldeck, Lippe-Detmold, Pyrmont u. Luxemburg, ferner Baiern mit Anschlüssen, Hannover mit Schaumburg-Lippe, Württemberg, Baden, Kurhessen (ohne Schmalkalden), Großherzogthum Hessen mit Homburg, Braunschweig (westlicher Theil), Oldenburg mit dem Jahdegebiet, Nassau u. Frankfurt gerechnet werden.
Der Zolltarif wurde in der Weise festgesetzt, daß die darin enthaltenen Zollsätze überall nach preußischem Courant berechnet wurden In seiner innern Einrichtung zerfällt derselbe in fünf Abtheilungen. Die erste Abtheilung zählt die Gegenstände auf, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. Die 29 hier aufgeführten Gegenstände umfaßten bes. Producte der Land- u. Forstwirthschaft, Gold u. Silber u. mehre andere Producte des Bergbaues, gebrauchte Kleider u. Hausgeräthe etc. Die zweite Abtheilung bestimmt die Gegenstände, welche bei der Einfuhr od. bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind. Insofern nicht hierbei bestimmte Gegenstände mit einem speciellen Tarifsatz belegt sind, ist als Regel aufgestellt, daß für jeden Centner Bruttogewicht beim Eingange 15 Sgr. zu bezahlen sind. Die besonderen Tarifsätze sind in 43 Klassen vertheilt, welche im Einzelnen gegen 2500 speciell benannte Waarenartikel umfassen. Für 160 verschiedene Artikel sind in der Einfuhr, für 16 in der Ausfuhrverzollung besondere Zollsätze aufgestellt. Im Allgemeinen entfernte sich darnach dieser Tarif sehr von dem Gedanken, welchen die frühere preußische Gesetzgebung vom Jahre 1818 aufgestellt hatte, die zu besteuernde Anzahl von Artikeln auf eine kleine Anzahl zu beschränken u. für die Steuerpflichtigen die Controle möglichst zu vereinfachen. Auch wurde in Betreff der Sätze selbst vielfach der schutzzöllnerische Gedanke wieder aufgenommen. Die dritte Abtheilung beschäftigt sich in vier Abschnitten mit den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr angemeldet werden. Die vierte Abtheilung enthält die Bestimmungen hinsichtlich der Schifffahrtsabgaben auf der Elbe, Weser, dem Rhein u. dessen Nebenflüssen, hinsichtlich deren es vorläufig bei den Bestimmungen der Wiener Congreßacte bewenden sollte. Die fünfte Abtheilung endlich enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Technik der Verzollung. Als Zollgewicht wurde danach der Zollcentner zu 100 Pfund angenommen. Die Abgaben werden, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif ausdrücklich festgesetzt ist, der Regel nach nur vom Bruttogewicht erhoben. In einigen Beilagen wurden in Betreff des Ein- u. Ausgangs von Getreide u. Holz Baiern u. Württemberg noch einige besondere Abweichungen vom Tarif u. der Verzollungsart zugestanden.
Die in den Grundverträgen des Z-s liegenden Principien wurden schon bis zum Ablauf der ersten Periode (Ende 1841) mehrfach ausgebaut. Wichtig waren in dieser Beziehung namentlich die Verträge wegen Herstellung einer größeren Münzeinheit. Den Anfang machten die süddeutschen Staaten, Baiern, Württemberg, Baden u. beide Hessen, Nassau u. Frankfurt a. M., welche sich in einem Vertrag zu München vom 25. August 1837 zur Annahme des 241/2 Guldenfußes vereinigten, dabei jedoch schon erklärten, daß dieser Münzvertrag ein Übereinkommen aller Staaten des Z-s in keiner Weise erschweren solle. In der That erfolgte schon das Jahr darauf (30. Juli 1838) der Dresdner Münzvertrag, nach welchem der 20 Gulden- od. Conventionsfuß, welcher in Sachsen, zum Theil auch in Baiern, Württemberg, Weimar. Meiningen u. Koburg-Gotha galt, gänzlich beseitigt u. dafür nur im Norden allgemein der 14 Thalerfuß, im Süden der 241/2 Guldenfuß, mit dem Verhältniß für die Silbermünzen von 4 Thaler = 7 Gulden angenommen wurde. Im Übrigen arbeiteten auf den jährlichen Zollconferenzen von nun an bes. Baiern, Württemberg, Sachsen u. Baden für höhere Zölle, welche auch bei verschiedenen Artikeln erreicht wurden, so daß der Z., ungeachtet Preußen diesen Bestrebungen gegenüber, aber auch nur bis zu einer gewissen Grenze, das System des Freihandels vertrat, mehr u. mehr das System der Schutzzölle annahm. Insbesondere galten diese Bestrebungen der Erhöhung des Einfuhrzolls für Englische Garne aller Art zu Gunsten der inländischen Spinnereien u. der Erhöhung des Einfuhrzolls des ausländischen Roheisens zur Hebung der inländischen Eisenerzeugung. Wichtigere Vorgänge in dieser ersten Periode waren außerdem verschiedene Handels- u. Schifffahrtsverträge, welche mit Holland, England, Griechenland u. der Türkei abgeschlossen wurden. Die Verträge mit Holland vom 31. Januar 1839 machten zwar den Belästigungen, welchen die deutschen Rheinschiffe lange Zeit ausgesetzt gewesen waren, ein Ende, die deutsche Schifffahrt wurde der niederländischen gleichgesetzt; allein indem durch den Handelsvertrag der holländische Lumpenzucker nur mit einem Zoll von 51/2 Thaler belegt wurde, wurde die deutsche Zuckersiederei u. das Runkelrübenzuckergewerbe so sehr geschädigt, daß eine Erneuerung des 1841 ablaufenden Vertrages nicht statt fand. Der Handelsvertrag mit England vom 2. März 1841 ließ allen Zollvereinsschiffen die Ausnahmen von den Bestimmungen der englischen Schifffahrtsgesetze zu Theil werden,[676] welche Schiffen aus den preußischen Ostseehäfen schon früher gewährt worden waren. Der Vertrag mit Griechenland vom 31. Juli (12. Aug.) 1839 führte völlige Gleichheit der Flaggen ein u. beseitigte die bisherigen Differentialzölle; von der Ottomanischen Pforte wurden nach dem Vertrag vom 10. (22.) October 1840 dem Z. alle die Vortheile zugestanden, deren die meist begünstigten Nationen hinsichtlich ihrer Flagge u. ihrer Erzeugnisse genössen. Die Eingangsabgaben, welche 1836 17,455,513 Thaler ertragen hatten, ertrugen 1841 schon 21,262,949 Thaler; die Ausgangsabgaben beliefen sich 1836 auf 521,387 Thaler, 1841 auf 432,951 Thlr.; die Durchgangsabgaben 1836 auf 485,973 Thlr., 1841 auf 559,304. Von den Erträgnissen wurde auf den Kopf der Bevölkerung vertheilt 1834: 15 Sgr. 6,74 Pf.; 1835: 18 Sgr. 2,18 Pf.; 1836: 18 Sgr. 11,22 Pf.; 1837: 18 Sgr. 5,82 Pf.; 1838: 20 Sgr. 7,21 Pf.; 1839: 21 Sgr. 1,58 Pf.; 1840: 21 Sgr. 11,43 Pf.; 1841: 21 Sgr. 9,17 Sgr.
Im Jahr 1841 liefen gleichzeitig die Verträge des Z-s u. des Braunschweig-Hannöverischen Steuervereins ab. Durch Vertrag vom 8. Mai 1841 erneuerten sämmtliche zum Z. verbündete Staaten denselben auf weitere 12 Jahre. Allgemein hoffte man, daß auch der Steuerverein dem Z. nunmehr zutreten werde; allein in Hannover war man einer solchen Vereinigung nicht geneigt u. zeigte sich blos deshalb, wie sich später erwies, zu Verhandlungen einigermaßen geneigt, um auf diesem Wege das schwankende Braunschweig od. doch wenigstens einige Gebietstheile desselben beim Steuerverein zu erhalten. Als daher Braunschweig durch Vertrag vom 19. October 1841 doch, mit alleiniger Ausnahme seines Harz- u. Weserdistricts u. den Communionbesitzungen am Harz, dem Z. beitrat, stellte Hannover Bedingungen auf, welche nicht gewährt werden konnten. In Folge dessen entstand eine gegenseitige Gereiztheit, welche namentlich dazu führte, daß Hannover auch das Zollcartel von 1837 (s. oben S. 674) vom 1. Januar 1844 an kündigte. Braunschweig trat darauf am 1. Januar 1844, resp. 1. October 1845 auch mit den früher ausgeschlossenen Bestandtheilen dem Z. bei. Schon früher hatten sich aber bereits noch (18. October 1841) angeschlossen das Fürstenthum Lippe-Detmold, welches bisher selbständig u. fast ganz ohne Zollabgaben gewesen war, ferner Kurhessen nunmehr auch für den Kreis Schaumburg (13. Nov. 1841) u. Waldeck nunmehr auch für die Grafschaft Pyrmont (11. December 1841). Diese Vergrößerungen führten auch noch zur Aufnahme einiger bisher ausgeschlossenen preußischen Gebietstheile, z.B. des Amtes Lügde u. zum Anschluß des hannöverischen Amtes Fallersleben (Vertrag vom 17. December 1841). Endlich erfolgte noch am 8. Febr. 1842 der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg Das Gebiet des Vereins hatte sich hiernach schon 1843 auf 8245 QM. mit 28,498,136 Einwohner vermehrt; im Jahr 1846 war es bis auf 8247,51: QM. mit 29,461,381 Seelen gestiegen, welche sich bei gleichem Gebietsumfang im Jahr 1852 bis auf 30,492,792 Köpfe erhöhten.
Die Erneuerung der Zollverträge war von mehren neuen Bestimmungen begleitet, welche sich insbesondere auf die möglichst gleichmäßige Behandlung der inneren Verbrauchssteuern, auf die Beschränkung der Abgaben für Rechnung von Communen u. Corporationen (städtischen Octrois) nur auf solche Gegenstände, welche zum örtlichen Consum bestimmt seien, u. mit gänzlicher Ausschließung des Tabaks, ferner auf Aufrechterhaltung u. Fortbildung der Dresdner Münzconvention vom 30. Juli 1838, Verbesserung des Gewichtssystems u. verbesserte Einrichtung der Vertheilung der gemeinsamen Revenüen bezogen. Die Eisenzölle wurden 1843 im Sinne des Schutzzollsystems beträchtlich erhöht; ebenso erfuhren die Twistzölle, welche bis dahin pro Centner durchschnittlich nur 2 Thlr. betragen hatten, eine Erhöhung auf 3 Thlr. Eine wichtige Neuerung war außerdem noch die Einführung einer allgemeinen Steuer vom Runkelrübenzucker, welche in den einzelnen Staaten mit dem 1. September 1841, als eine gemeinsame Abgabe mit dem 1. September 1844 eintrat. Diese Steuer wurde nothwendig, um eine Ausgleichung zwischen dem Verbrauch des Colonialzuckers u. des inländischen Rübenzuckers herbeizuführen. Die hohen Zölle auf den ausländischen Zucker wirkten aber zugleich, daß die Einfuhr von ausländischem Rohzucker sehr abnahm u. das inländische Runkelrübenzuckergewerbe alsbald sich zu einer außerordentlichen Höhe emporschwang. Neue Handelsverträge von Wichtigkeit wurden in der ersten Hälfte der neuen Periode abgeschlossen mit Belgien, Portugal, Sardinien u. Neapel. Der Vertrag mit Belgien vom 1. September 1844 führte die völlig gleiche Behandlung der Schiffe in den beiderseitigen Häfen ein u. gewährte mehren belgischen u. zollvereinsländischen Waaren Ermäßigungen an den Ein- u. Ausgangszöllen; namentlich fanden solche Ermäßigung für belgisches Eisen, aus dem Z. nach Belgien gehende Wolle, Seidenwaaren u. Weine statt. In den Verträgen mit Portugal, Sardinien (23. Juni 1845) u. Neapel wurde die gleichförmige Behandlung der gegenseitigen Schiffe, in dem sardinischen außerdem noch die Aufhebung der sardinischen Differentialzölle u. in dem Neapolitanischen ein Rabatt von 10 Procent für Zollvereinswaaren u. auf der Seite des Z-s eine Ermäßigung des Eingangszolls für neapolitanisches Öl um 20 Procent festgesetzt. Die politischen Ereignisse der Jahre 1848 u. 1849 wirkten insofern sehr ungünstig auf den Z. ein, als sie, wenn sie auch den Bestand des Vereins selbst unberührt ließen, doch neben anderen Ursachen ein bedeutendes Sinken der Einnahmen zur Folge halten, während bis zum Jahr 1847 die Einnahme eine fortdauernd steigende gewesen war. Die Bruttoeinnahmen von den Zöllen hatten betragen:
im J. 1842: | im J. 1847: | |
___Thlr. | ___Thlr. | |
Eingangsabgaben: | 22,690,912, | 26,293,951, |
Ausgangsabgaben: | 403,674, | 806,269, |
Durchgangsabgaben: | 558,683, | 452,776, |
Sa.: | 23,653,269. | 27,552,996. |
Außerdem wurde 1847 an Rübensteuer gewonnen 281,699 Thlr. Dagegen betrugen die Bruttoeinnahmen:
Eingangsabgaben: | 22,015,982, | 21,221,434, |
Ausgangsabgaben: | 366,864, | 295,281, |
Durchgangsabgaben: | 316,453, | 499,439, |
Sa.: | 22,699,299, | 22,016,154, |
u. an Rübenzuckersteuer: | 382,658, | 2,171,738, |
Sa.: | 23,081,957. | 24,187,892. |
[677] Die bedeutende Abnahme seit 1849 zeigte sich bes. bei der Einnahme vom ausländischen Zucker u. Syrup, welche z.B. von 1849, wo sie noch 6,074,022 Thlr. u. nach Abzug der Bonification für wieder ausgeführten Zucker, 4,938,516 Thlr, im J. 1853 aber nur noch 3,914,512 Thlr. u. nach Abzug der Bonification nur noch 2,979,910 Thlr. betrug. Dagegen stieg die Einnahme von der inländischen Rübenzuckersteuer, welche 1849 sich auf 494,814 Thlr. belief, 1853 schon bis auf 2,171,324 Thlr. Auf den Kopf der Bevölkerung wurde an Nettogewinn (nach Abzug der Erhebungskosten etc.) vertheilt 1842: 22 Sgr. 10,72 Pf.; 1843: 25 Sgr. 0,30 Pf.; 1844: 25 Sgr. 3,43 Pf.; 1845: 26 Sgr. 3,40 Pf.; 1846: 25 Sgr. 0,83 Pf.; 1847: 25 Sgr. 2,93 Pf.; 1848: 20 Sgr. 3,94 Pf.; 1849: 21 Sgr. 3,30 Pf.; 1850: 20 Sgr. 3,75 Pf.; 1851: 20 Sgr. 7,10 Pf.; 1852: 21 Sgr. 10,16 Pf.; 1853: 18 Sgr 11,32 Pf.
Auf die bes. niedrige Summe des letztgedachten Jahres wirkten muthmaßlich auch die Verhandlungen ein, welche schon seit 1851 wiederum mit Hannover wegen eines Anschlusses des Steuervereins an den Z. angeknüpft waren n., indem sie schließlich diesen Anschluß vom 1. Januar 1854 an sicher stellten, die Veranlassung gaben, daß viele Colonialwaaren zu den niedrigeren Sätzen des Steuervereins in Hannover etc. eingeführt u. aufgestapelt wurden, um sie nach dem An schluß zollfrei nach den Ländern des Z-s gehen zu lassen. Zu den Verhandlungen mit Hannover gab nicht blos der Wunsch Anstoß im Norden ein mehr arrondirtes Zollgebiet zu erhalten u. den Verein bis zur Nordsee auszudehnen, sondern auch der allgemeine nationale Gedanke, welcher in dem Frankfurter Parlament von 1848 Ausdruck gefunden hatte. Schon unterm 19. Mai 1848 hatte noch die Bundesversammlung einen Aufruf ergehen lassen sofort sachverständige Männer nach Frankfurt zu senden, um sich über ein gemeinsames Zoll- u. Handelssystem zu verständigen u. die geeigneten Vorschläge zur Ausführung zu machen. Die kurz darauf erfolgte Auflösung der Bundesversammlung ließ zwar den Plan nicht zu Stande kommen: doch ließ die Nationalversammlung den Gedanken nicht fallen, u. in die von ihr beschlossene Reichsverfassung wurde in §. 33 wieder der Artikel aufgenommen: Das Deutsche Reich soll Ein Zoll- u. Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Aufhebung aller Binnengrenzzölle. Die Aussonderung einzelner Orte u. Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten. Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige Länder u. Landestheile mittelst besonderer Verträge dem Deutschen Zollgebiet anzuschließen. Blieb nun auch die Reichsverfassung unausgeführt, so wurde doch der Gedanke einer Einigung auf dem materiellen Gebiete auch in den folgenden Versuchen einer Reconstruction des Deutschen Reiches nicht aufgegeben, u. insbesondere war es Österreich, welches, erinnernd an den Artikel 19 der Deutschen Bundesacte, zugleich aber auch im eigenen Interesse, um seinen durch die bisherige Isolirung fast ganz verlorenen Einfluß auf diesem Gebiete der materiellen Interessen in Deutschland wiederherzustellen, den Gedanken weiter verfolgte. Die Versuche den Gedanken zur Ausführung zu bringen brachten die bedeutendste Krise des Z-s hervor, in welcher derselbe zu wiederholten Malen seinem Ende entgegenzugehen schien. Schon gegen Ende 1849 hatte das österreichische Cabinet eine Denkschrift über die Anbahnung einer Deutsch-Österreichischen Zoll- u. Handelseinigung ausarbeiten lassen, welche sie unterem 30. December d. I. an die deutschen Regierungen vertheilen ließ In dieser Denkschrift wurde die Reform des Zollwesens in Österreich, wie im übrigen Deutschland, im Sinne des Schutzzollsystems zur Möglichmachung u. Erleichterung der Zolleinigung des gesammten Deutschlands angerathen u. das Zusammentreten einer für mehre Jahre ständigen Zollconferenz beantragt, welche das Zolltarifsystem u. die Erhebungsnormen feststellen, durch Specialcommissionen weitere Erörterungen anstellen, gutachtlichen Beirath aus commerciellen Kreisen einholen u. Sachverständige vernehmen sollte. Die ganze Frage sollte als Bundesangelegenheit betrachtet werden u. deshalb die Bundescentralcommission an die Spitze treten. Als diese Vorschläge unterm 7. Februar 1850 Preußen übermacht wurden, lehnte dieses dieselben in einer Note vom 27. Februar 1850 insoweit ab, als die Verhandlungen durch Vermittelung der Bundescentralcommission gehen sollten; es erwiderte, daß die Verhandlungen vielmehr zwischen Preußen, als Organ des Zollvereins, Österreich, dem Steuervereine u. den übrigen kleineren Zollsystemen selbständig zu führen seien, acceptirte im Übrigen den angebotenen zollfreien Austausch von Roherzeugnissen, Nahrungsmitteln u. inländischen Halbfabrikaten, die zollfreie Durchfuhr für beide Gebiete u. die Vorschläge wegen Erleichterungen in der Grenzbewachung. Flußschifffahrt u. in den Flußzöllen. In einer weiteren Denkschrift vom 20 Mai 1850 artikulirte hierauf Österreich seine Anträge von Neuem, u. als Preußen dieselben mit Verweisung auf die am 6. Juli 1850 in Kassel beginnende Zollvereinsconferenz, welche mehrfache Tarifänderungen berieth, wieder ablehnte u. dort sogar mehre Tariferhöhungen für österreichische Erzeugnisse (Leinen, Shawls. Halbseiden- u. Kammgarnwaaren) vorschlug, machte Österreich in einer Note vom 21 Juli 1850 die Zolleinigung nochmals als gemeinsame deutsche Bundesangelegenheit geltend u. gab nur soweit nach, daß es Vorverhandlungen in Wien mit Preußen, Sachsen, Baiern u. Württemberg als Vertreter des Z-s vorschlug. Die politischen Ereignisse des Sommers u. Herbstes d. I. unterbrachen hierauf für einige Zeit den Fortgang der Verhandlungen. Auf den zur Beilegung der politischen Differenzen im Winter eröffneten Dresdner Conferenzen (s.u. Deutschland S. 84) wurde am 27. December 1850 auch eine besondere Commission zur Berathung der materiellen Interessen, des Handels, der Zölle etc. gebildet. Indessen auch die Arbeiten dieser Commission blieben, obschon auch der baierische Bevollmächtigte unterm 31. December 1850 derselben eine Denkschrift übergab, in welcher sich für die Anbahnung der Zoll- u. Handelseinigung zwischen sämmtlichen deutschen Staaten ausgesprochen wurde, u. ebenso eine königlich sächsische Denkschrift vom 1. Januar 1851 in demselben Sinne einging, ohne Erfolg; die Regierungen verpflichteten sich nur die Berathungen über das von der Commission gesammelte Material in der Bundesversammlung fortzusetzen. In der letzteren wurde hierauf nach ihrer Wiedereröffnung auch ein sogenannter handelspolitischer Auschuß[678] gebildet. Derselbe verfaßte auch nach Anhörung von Sachverständigen einen Entwurf für die Handelseinigung, welcher jedoch bei den Regierungen nur getheilte Aufnahme fand. Inzwischen hatte Österreich einen neuen Schritt gethan, um eine Annäherung zu erzielen. Im October 1850 hatte es seine sämmtlichen Binnenzölle, namentlich gegen Ungarn hin, aufgehoben u. am 25. November desselben Jahres verkündete es einen neuen Zolltarif, welcher das österreichische Zollsystem im Wesentlichen dem des Z-s gleichstellte. Auf Grund dieser Abänderungen seiner bisherigen Zolleinrichtungen hoffte es um so leichter bei den übrigen Regierungen mit seinem Zolleinigungsproject durchdringen zu können. Zu diesem Zwecke lud es zugleich die Regierungen des Z-s zu einer Zollconferenz nach Wien ein, um einen Zoll- u. Handelsvertrag zu berathen, welcher mittelst Zollbefreiungen u. Zollnachlässen für die gegenseitigen Erzeugnisse ein engeres Verhältniß zwischen den beiden Zollgebieten begründen u. wodurch beiden Theilen ein gegenseitiger Einfluß auf den Zolltarif eingeräumt werden sollte. Aber auch Preußen war nicht müßig geblieben u. hatte sich bei dem Schwanken der bisher mit ihm zollverbündeten Staaten, welche dem österreichischen Projecte sich zuneigten, nach neuen Bundesgenossen umgesehen, welche es im Steuervereine fand. In Hannover hatte man in den letzten Jahren die Abneigung gegen den Z. mehr u. mehr aufgegeben. Man hatte sich der Wahrnehmung nicht verschließen können, daß die Einnahmen des Z-s weit höhere Erträge lieferten u. daß die Einnahmen des Steuervereins durch die bedeutenden Erhebungskosten, welche wieder eine unvermeidliche Folge der fast kreisförmigen Grenze waren, wesentlich geschmälert wurden. Im Z. hatte man ungefähr 10 Procent, im Steuerverein aber 25 Procent Erhebungskosten gehabt. Ferner wünschten auch mehre hannöverische Grenzdistricte, wie Osnabrück, das Eichsfeld, Göttingen u. Grubenhagen im Interesse ihrer Industrie sehr die Handelseinigung. Da man indessen dem Z. auch große Vortheile zuzubringen sich überzeugt hielt, so machte man den Beitritt von mehren Bedingungen, namentlich Zollermäßigungen u. besonderen Vergütungen, abhängig. Diese Vergütungen, in der amtlichen Sprache Präcipuum genannt, forderte man hauptsächlich auf Grund der Berechnung, daß der Verbrauch mehrer der am höchsten besteuerten Artikel des Z-s, als bes. Branntwein, Kaffee, Reis, Tabaksblätter u. Tabaksstängel, Thee, Wein u. Zucker, im Steuerverein ein beträchtlich höherer sei als im Z., daher also erster benachtheiligt werde, wenn die Vertheilung der gemeinschaftlichen Revenüen nur nach der Kopfzahl der Bevölkerung vorgenommen würde. Nach einer amtlichen Denkschrift wurde z.B. der Verbrauch des Kaffees im Steuerverein pro Kopf auf 4,05 Zollpfund, im Z. nur auf 3,02 Zollpfd., des Thees auf 0,21 gegen 0,02 Zollpfd., des Zuckers auf 8,29 gegen 5,57 Zollpfd., der Tabaksblätter u. Stängel auf 3,30 gegen 0,96 Zollpfd., des ausländischen Weines auf 3,41 gegen 0,57 Zollpfd. berechnet. Hierauf sich berufend, verlangte daher Hannover von den zur Vertheilung gelangenden Zolleinnahmen vorab 8/4 des auf einen Kopf fallenden Antheils mehr; ferner wurde von ihm auch das Verlangen gestellt, daß keine Nachverzollung von schon im Lande vorhandenen Waaren eintreten dürfe, wie sie sonst immer bei Anschlüssen neuer Staaten vorgekommen war, u. daß bezüglich mehrer Waaren, wie Franzbranntwein, Kaffee, Syrup, Tabaksblätter, Thee, Wein in Fässern eine Herabsetzung des Eingangszolls, bei Wolle eine Herabsetzung des Ausgangszolls erfolge. Auch sollte den Schiffsrhedern der auf den metallenen Schiffsbaustoffen liegende Eingangszoll wiederum vergütet, auch in den wichtigeren Seehandelsstädten freie Niederlagen errichtet, Geestemünde bes. zum Freihafen erklärt werden. Alle diese hannöverschen Anträge nahm schließlich Preußen an. Es glaubte als Gesichtspunkt aufstellen zu müssen, daß der Z. durch das Vorrücken seiner Grenzen bis zur Nordsee für diese Opfer eine hinreichende Entschädigung finde, daß ein fernerer bedeutender Gewinn in dem Wegfalle des hannöverischen Transitzolles für die zwischen dem Osten u. Westen u. umgekehrt gehenden Waaren, der kostspieligen Bewachung der Grenzen gegen den Steuerverein u. des Schmuggels liege u. daß überdies in den mehr ackerbautreibenden Landstrichen Hannovers u. Oldenburgs der zollvereinsländischen Industrie ein vortrefflicher Absatzmarkt eröffnet werde Es wurde deshalb am 7. Sept. 1851 zwischen Preußen u. Hannover ein Vertrag über Vereinigung des Steuervereins mit dem Z. (sogen Septembervertrag) abgeschlossen, welcher vom 1. Januar 1854 in das Leben treten sollte. Hiernach war ein Eingehen Preußens auf die Vorschläge Österreichs wegen hoher Einfuhrzölle auf Fabrikwaaren in einem Österreichisch-deutschen Z. vollends unthunlich geworden u. es lehnte deshalb die Einladung die Wiener Conferenz zu beschicken ab. Die letztere wurde daher am 2. Januar 1852 von Österreich nur mit Commissarien von Baiern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Braunschweig, Oldenburg, Frankfurt, Bremen, Lübeck u. Nassau eröffnet, von denen jedoch mehre auch nur erschienen, um die Verhandlungen ad referendum zu nehmen. Die Conferenz berieth den Entwurf eines Zoll- u. Handelsvertrags (Entwurf A) für das Übergangsstadium u. den eines Zolleinigungsvertrags (Entwurf B) als Definitivum. Nach dem Entwurf A sollte der Handelsvertrag mit dem 1. Januar 1854 in Wirksamkeit treten u. bis ult. December 1858 dauern; derselbe untersagte im Allgemeinen Ein-, Aus- u. Durchgangsverbote, machte Tarifänderungen in dem einen Gebiete von der Einwilligung des anderen Gebietes abhängig, gestand für mehre Gegenstände Befreiung von Ein-, Aus- u. Durchgangsabgaben zu u. enthielt sonstige Verabredungen wegen Erleichterung der Schifffahrt etc. Nach dem Entwurf B sollte die definitive Zolleinigung mit dem 1. Januar 1859 in das Leben treten. Beide Gruppen sollten dann ein Ganzes, mit gemeinsamen Grenzen u. Zöllen u. gleichem Tarif bilden; die Schifffahrts- u. Handelsgesetze, Münze, Maß u. Gewicht sollten einander möglichst gleichgestellt werden. Gleichzeitig wurden bereits über den allgemeinen Tarif u. die Centralleitung der gemeinsamen Vereinsangelegenheiten Verabredungen getroffen u. die Dauer des Vertrags eventuell bis Ende 1870 festgesetzt Bei der Unterzeichnung der Schlußprotokolle am 20. April 1852 verpflichteten sich Baiern, Sachsen, Württemberg, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Nassau u. Hamburg, für die Annahme dieser Entwürfe von sämmtlichen Zollvereinsstaaten[679] od. wenigstens dahin zu wirken, daß über einen Handelsvertrag u. eventuellen Zolleinigungsvertrag zwischen dem Z. u. Österreich verhandelt werde u. diese Verträge dann gleichzeitig mit der Erneuerung des Z-s in Wirksamkeit treten. Baden schloß sich dieser Vereinbarung nur unter Vorbehalt an. Durch diese Übereinkünfte wurde die Lage Preußens mehr u. mehr eine schwierige. Obschon es für die Erhaltung des Z-s u. dessen Ausdehnung nach Norden durch Anschluß des Steuervereins in den Kreisen der Handeltreibenden viel Anhänger, selbst in Süddeutschland fand, wurden die Regierungen der süddeutschen Staaten doch durch sein einseitiges Vorgehen in dem Vertragsabschluß mit Hannover tief verstimmt, u. es trat der Plan, der Bildung eines Mitteleuropäischen Z-s mit Österreich ernstlich hervor. Die Staaten, welche die einseitige Aufnahme des Steuervereins, unter Verletzung bisher grundgesetzlicher Bestimmungen, wie der gleichen Vertheilung nach der Kopfzahl, mißbilligten (Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kassel, Darmstadt u. Nassau), vereinigten sich zur Verständigung über die wider Preußen zu ergreifenden Maßregeln in zwei Ministerialconferenzen zu Bamberg u. Darmstadt, welche letztere am 6. April 1852 geschlossen wurde (Darmstädter Coalition). Die Verbündeten unterzeichneten hierbei mehre Protokolle, in welchen sie insbesondere sich gegenseitig verbindlich machten die Verträge über Erneuerung u. Erweiterung des Z-s nicht eher mit Preußen abzuschließen, als bis mit Österreich unter Zugrundelegung der in Wien entworfenen Verträge Unterhandlungen angeknüpft worden seien. Als daher am 19. April 1852 die Zollconferenz zu Berlin, zu welcher Preußen schon im Februar die Einladung erlassen hatte, um über die Fortsetzung u. Erweiterung des Vereins zu unterhandeln, eröffnet wurde, zeigte sich eine tiefgehende Spaltung zwischen den dort vertretenen Regierungen, u. zwar sowohl über den Anschluß Hannovers, als über die beantragten Verhandlungen mit Österreich. Da auf der Conferenz ein Bevollmächtigter Hannovers zugegen war, so beantragten die Coalirten ihrerseits auch Zuziehung eines österreichischen Vertreters, was Preußen jedoch abwies. Ebenso wurde von Preußen die Zumuthung einer gleichzeitigen Verhandlung mit Österreich neben den Berathungen über den Septembervertrag zurückgewiesen. Eine Vertagung der Conferenzen vom 20. Juli bis 26. August u. eine nochmalige Berathung der Coalirten zu Stuttgart vom 11. August führte endlich zu dem Beschlusse der Letzteren den Septembervertrag mit Hannover zwar anzunehmen u. den Plan der völligen Zolleinigung mit Österreich vorläufig aufzugeben; dagegen wurde an der Bedingung sofortiger Abschließung eines Handelsvertrags mit Österreich auf der Grundlage des Entwurfes A festgehalten, auch die Forderung aufgestellt, daß der Z. nur auf acht, statt wie bisher auf zwölf Jahre erneuert werde u. Preußen sich verpflichte wenigstens ein Jahr vor Ablauf dieser Periode die Berathungen über die Zolleinigung mit Österreich zu beginnen. Als diese Beschlüsse Preußen auf der wieder eröffneten Berliner Conferenz vom 21. August mitgetheilt wurden, versprach das Letztere zwar. in den alsbald zu eröffnenden Verhandlungen mit Österreich den Entwurf A der Wiener Conferenz zu Grunde legen zu wollen, umging jedoch im Übrigen die Bestimmung eines festen Zeitpunktes für die Eröffnung dieser Verhandlungen u. bestand auf dem Begehren einer Erneuerung des Vereins für 12 Jahre. Die letztere Forderung wurde in einer anderweiten Separatconferenz der Coalirten zu München vom 17. September verworfen; als Preußen aber diese Mittheilung gemacht wurde, brach es die Verhandlungen ganz ab u. kündigte den Z. für Ende 1853, indem es erklärte nur mit denjenigen Regierungen weiter unterhandeln zu wollen, welche die unbedingte Ratihabition des Septembervertrags aussprechen würden. Obschon es dabei der Ausführung dieses letzteren noch keineswegs ganz sicher war, unterhandelte es nunmehr separat im November mit Braunschweig u. dem Thüringer Verein, welcher sich am 25. d. M. neu construirt hatte; gleichzeitig begannen aber (30. November) auch wieder die Unterhandlungen zwischen den Coalirten u. Österreich, welches unterdessen zur Erweiterung seines Zollgebietes auch noch Verhandlungen mit dem Fürstenthum Liechtenstein u. den italienischen Fürstenthümern Parma u. Modena angeknüpft hatte, welche auch mit Liechtenstein am 3. Juni 1852, mit Parma am 9. August 1852 u. mit Modena am 3. Febr. 1853 zum Abschluß von Verträgen führten, in denen die gedachten Fürstenthümer Österreichs Tarif, Monopole u. Zollgesetzgebung durchweg annahmen, während ihnen Österreich dafür ein gewisses Zolleinkommen als Minimum garantirte.
Der Austrag der Streitigkeiten wurde endlich durch Verhandlungen herbeigeführt, in welche Preußen u. Österreich unmittelbar schon während der Berliner Conferenzen insgeheim, seit December 1852 aber auch offen mit einander eingetreten waren u. welche bes. durch einen persönlichen Besuch des österreichischen Handelsministers von Bruck in Berlin zu einem gedeihlichen Abschluß gelangten. Die nächste Frucht dieser Verhandlungen war der am 19. Febr. 1853 unterzeichnete Handels- u. Zollvertrag zwischen Österreich u. Preußen vom 19. Febr. 1853, welcher in 27 Artikeln in der im Eingang erklärten Absicht den Handel u. Verkehr zwischen den beiderseitigen Staaten in umfassender Weise zu fördern, ihre Zolleinnahmen zu sichern u. die allgemeine Zolleinigung anzubahnen im Wesentlichen folgende Vereinbarungen festsetzte: Beide Staaten verpflichteten sich den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Aus-, Eingangs- u. Durchfuhrsverbote zu hemmen, mit Ausnahme von Tabak, Salz, Schießpulver, Spielkarten u. Kalendern, ferner aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten u. für Kriegsbedarf in außerordentlichen Fällen. Hinsichtlich des Betrags, der Sicherung u. Erhebung der Zollabgaben dürfen von keinem der beiden contrahirenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere contrahirende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern contrahirenden Theile gleichzeitig einzuräumen. Vom 1. Januar 1854 an sollten eine gewisse Anzahl von Roherzeugnissen, chemische Hülfsstoffe, Erze aller Art, Feld- u. Waldfrüchte, einfaches Hohlglas, Haare, Harze, Holz u. grobe Holzwaaren, Kohlen, Mühlenfabrikate, Papier, Bücher, Musikalien, Kupferstiche, Holzschnitte, Vieh, rohe Schaf- u. Lammwolle etc. frei von jedem Zolle von einem Staat zum andern gehen dürfen; für gewerbliche Erzeugnisse ist ein Zwischenzolltarif mit ermäßigten Zollsätzen angenommen. Tariferhöhungen[680] eines Staates sollen auf diese Zwischenzollsätze ohne Einfluß bleiben; Tarifermäßigungen müssen dem andern Staate 3 Monate vor deren Eintritt angezeigt werden u. es steht dem letzteren dann frei auf die betreffende Waare einen Zwischenzoll zu legen od. den schon vorhandenen um den Betrag jener Ermäßigung zu erhöhen. Die Ausgangsabgaben sind zwischen beiden Staaten auf bestimmte Waaren u. bestimmte Sätze beschränkt; Durchgangszölle dürfen von den im Zwischenverkehr zollfreien Waaren nicht erhoben werden. Eben so werden von Waaren, welche aus dem Ausland durch den einen Staat in den andern gehen od. umgekehrt, Durchgangszölle nicht erhoben, wenn diese Waaren nach den allgemeinen Zolltarifen des Durchgangsstaates weder bei der Einfuhr, noch bei der Ausfuhr einer Abgabe unterliegen; in allen andern Fällen dürfen dieselben den Betrag von 31/2 Sgr. od. 10 Kr. für den Zollcentner nicht übersteigen. Weiter wurde gegenseitig Befreiung von allen Zöllen zugestanden für Waaren u. Viehstücke, welche aus einem Staate in den andern auf Märkte u. Messen geführt, dort in öffentlichen Niederlagen gelagert haben u. dann unverkauft zurückgeführt worden sind, für Glocken zum Umgießen, Gewebe, wenn sie zum Bleichen, Appretiren etc., auch andere Gegenstände, wenn sie zur Reparatur, Bearbeitung od. Veredlung in gleicher Weise aus einem Staat in den andern über- u. wieder zurückgeführt worden sind. Andere Bestimmungen beziehen sich noch auf Vereinfachung des Begleitscheinverfahrens, zu welchem Zwecke auch die Grenzzollämter immer wo möglich an denselben Ort gelegt werden sollen. Innere Abgaben dürfen Erzeugnisse der contrahirenden Staaten nicht höher od. in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Die Schifffahrt, Benutzung der Chausseen, Fähren, Brücken etc. ist den Angehörigen beider Staaten in gleicher Weise gestattet; Handeln. Gewerbtreibende des einen Staates sollen in dem andern keine Abgabe entrichten, welcher nicht auch die eigenen Staatsangehörigen unterworfen sind. Noch für das Jahr 1853 wurde die Eröffnung einer Conferenz zur Unterhandlung über eine allgemeine Münzconvention verabredet. Angehängt wurde dem Vertrage überdies noch ein Zollcartel zur Verhütung des Schleichhandels u. ein Münzcartel zur Unterdrückung der Verfälschung u. Nachahmung von Geldzeichen. Die Dauer des Vertrags wurde auf 12 Jahre, bis 31. Decbr. 1865, festgestellt u. der Beitritt allen den Staaten vorbehalten, welche am 1. Jan. 1854 od. später zu dem Z. mit Preußen gehören od. mit Österreich zollverbündet sein würden Im Jahre 1860 sollten Commissarien der contrahirenden Staaten zusammentreten, um über die Zolleinigung od. falls diese noch nicht zu Stande kommen könnte, über noch weiter gehende Verkehrserleichterungen u. über möglichste Annäherung u. Gleichstellung der beiderseitigen Zolltarife zu verhandeln. Hierauf erklärten am 22. Febr. die Bevollmächtigten der Coalitionsstaaten auf der Zollconferenz zu Wien, daß sie, nachdem ihren Forderungen so Genüge geschehen, sie bereit seien sowohl diesen Handelsvertrag, als den Septembervertrag mit dem Steuerverein zu genehmigen. Gleichzeitig schloß Preußen mit Hannover über die Ausführung des September bei vertrages ab, u. nachdem so die vorhandenen Schwierigkeiten allseitig beseitigt waren, wurden auf den seit dem 12. März wieder eröffneten Zollconferenzen zu Berlin am 4. April 1853 von den Bevollmächtigten sämmtlicher Staaten des bisherigen Zoll- u. Steuervereins die Verträge über die Fortdauer u. Erweiterung des Z-s auf 12 Jahre, über die Aufnahme des Steuervereins in denselben, sowie über den Beitritt sämmtlicher so neu verbündeten Staaten zu dem Preußisch- Österreichischen Zoll- u. Handelsverein unterzeichnet. Auf der andern Seite erklärten auch Liechtenstein, Parma u. Modena auf Grund der mit Österreich schon früher abgeschlossenen Verträge ihre Theilnahme an dem gedachten Vertrag. Das Zollvereinsgebiet wuchs durch diese Verträge bis zu einer Größe von 9044,75 geogr. QM. (nach And. 9067,60 QM.). Abgesehen von Limburg, welches dem holländischen, Holstein u. Lauenburg, welche dem dänischen Zollsysteme angehörten, den drei norddeutschen Hansestädten u. Mecklenburg, war nunmehr außer Österreich das ganze Deutschland in den Z. aufgenommen. In Ausführung des Septembervertrags wurde in den Staaten des Steuervereins bereits vom 1. März 1853 ab der in diesem Vertrag festgesetzte höhere Tarif eingeführt u. im Grenzverkehr bedeutende Erleichterungen gewährt. Der allgemeine Zolltarif wurde auf einer neuen Generalconferenz vom Juli 1853 revidirt, dabei jedoch im Ganzen nur unwesentliche Veränderungen getroffen, weil man sich nicht einigen konnte. Die wichtigsten Änderungen waren nur, daß einzelne Abfälle von Seifensiedereien u. Glashütten, ingleichen Porzellanerde, Karden u. Weberdisteln von jeder Abgabe, Roheisen aller Art vom Ausgangszoll befreit u. in Bezug auf die Tara beim Tabak einige Ermäßigung gewährt wurde. Dagegen sah sich Österreich genöthigt, an seinem Zolltarif vom 6. Novbr. 1851 noch mehrfache Ermäßigungen eintreten zu lassen, um mit den Sätzen des Z-s auf einen gleicheren Fuß zu kommen. Über die mit andern Staaten während dieser Periode 184254 Seitens des Z-s gepflogenen Verhandlungen u. abgeschlossenen Verträge ist noch zu erwähnen, daß schon im Jahre 1851 auf Veranlassung Bremens Verhandlungen wegen Errichtung von Entrepots für die Erzeugnisse des Z-s. Statt fanden, welche jedoch wegen der durch Abschluß des Septembervertrags eingetretenen veränderten Verhältnisse u. Gesichtspunkte nicht sofort zur Ausführung gediehen. Mit Sardinien wurde im Anschluß an den früheren Vertrag vom 23. Juni 1845 unterm 20. Mai 1851 eine Additionalconvention abgeschlossen, durch welche namentlich die Eingangszölle für sardinischen geschälten u. ungeschälten Reis um die Hälfte u. resp. 2/3, von 2 Thlrn. auf 1 Thlr. u. resp. 20 Sgr. ermäßigt, die Zölle für Baumöl in Fässern ganz aufgehoben, dagegen die von Sardinien an Frankreich, Belgien u. Großbritannien gewährten Zollermäßigungen auch auf die Staaten des Z-s ausgedehnt wurden. Der zu dem Vertrag mit der Ottomanischen Pforte von 1840 gehörige Tarif wurde 1851 auf weitere sieben Jahre erneuert. Auch mit den Niederlanden wurden durch einen neuen Handels- u. Schifffahrtsvertrag vom 31. Decbr. 1851 weitere Verkehrserleichterungen vereinbart, namentlich verpflichteten sich die Niederlande gegen die Gewähr einer Ermäßigung in den Durchgangsabgaben zur Errichtung eines freien Entrepots für die Waaren des Z-s in Rotterdam. Gleichzeitig wurde mit den [681] Niederlanden auch noch eine besondere Übereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 11. Juli 1851 geschlossen. Endlich erfolgte auch noch mit Belgien der Abschluß einer Additionalconvention vom 18. Febr. 1852, nach welcher neben Erleichterungen über die Durchfuhr die Differentialzollbegünstigung für das in die Staaten des Z-s eingeführte belgische Eisen um die Hälfte ermäßigt wurde. Doch blieb der Vertrag nur bis zum 1. Jan. 1854 in Wirksamkeit, indem die bei dem Abschluß der Additionalconvention in Aussicht genommene, von Preußen befürwortete Reduction des Eingangszolls für Eisen von der Zollconferenz nicht angenommen wurde u. Belgien deshalb sowohl den Hauptvertrag, als die Additionalconvention kündigte.
Die jüngste, vom 1. Jan. 1854 datirende Periode des Z-s begann mit reger Thätigkeit. Wenn auch nur indirect, verdankt doch Deutschland dem Z. die in dieser Zeit zu Stande gekommenen Conventionen über die gemeinsamen Einrichtungen in den Posten, Münzen u. Telegraphen (s.d. a.), ebenso das. Zustandekommen eines gemeinsamen Handelsrechts. In Folge der Zulassung freier Niederlagen für die wichtigeren Seeplätze wurden auch für den allgemeinen Niederlageverkehr durch ein neues Regulativ vom Jahre 1854 entsprechende Erleichterungen eingeführt. Weniger Veränderungen erlitt im Ganzen der Zolltarif, welcher vom 1. Jan. 1857 an nur bes. bezüglich des Eingangs von Getreide u. Mühlenfabrikaten eine wesentliche Ermäßigung erhielt. Eine durchgreifendere Änderung war die nach langem Kampfe durchgesetzte gänzliche Aufhebung aller Abgaben für den Waarendurchgang, mit Einschluß der an Stelle der Durchgangsabgaben bestehenden Ausgangsabgaben, welche vom 1. März 1861 an in das Leben trat. Die Handelsverträge des Z-s dehnten sich nunmehr zum Theil auch auf fernere Länder aus. So wurde am 10. Juli 1855 ein Handelsvertrag mit der Republik Mexico auf dem Fuße völliger Gleichheit der beiderseitigen Angehörigen in Betreff der Schifffahrtsabgaben etc. abgeschlossen; desgleichen am 23 Juni 1856 zu Montevideo ein Freundschafts-, Handels- u. Schifffahrtsvertrag mit der Republik del Uruguay, am 25. Juni 1857 in Paris mit Persien, am 3. Juni 1859 in Parana mit der Argentinischen Conföderation, am 1. August in Asuncion mit dem Freistaat Paraguay, am 1. Februar 1862 in Santiago mit der Republik Chili, am 20. März 1862 ein neuer Handelsvertrag mit der Ottomanischen Pforte, am 2. Septbr. 1862 in Tientsin mit dem Kaiserthum China u. 1863 mit dem Königreich Siam. Von Verträgen mit europäischen Staaten aber sind als bes. wichtig hervorzuheben: die Verträge mit Bremen vom 26. Jan. 1856, die Verträge mit Neapel vom 7. Juli 1856 u. mit den Ionischen Inseln vom 11. Novbr. 1857, die Additionalübereinkunft vom 26 Octbr. 1859 zu dem Handels- u. Schifffahrtsvertrag mit Sardinien vom 23. Juni 1845, u. die Verträge mit Belgien u. Frankreich, welche letztere eine neue, bedeutende Krisis für das ganze Bestehen des Vereins einleiteten. Durch den Vertrag mit Bremen gewann diese Hansestadt den Charakter eines Vereinsgliedes. Es wurden dadurch nicht allein mehre Bremische Gebietstheile unmittelbar dem Zollgebiet angeschlossen, sondern auch eine Übereinkunft wegen Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamts u. einer Niederlage für Zollgüter in Bremen selbst getroffen, auch zugleich ein Zollcartel zur Unterdrückung des Schleichhandels verabredet. Vermöge letzteres verpflichtete sich Bremen Übertretungen der Zollvereinsgesetze auch in Bremen selbst als strafbare Handlungen zu betrachten. Durch die Errichtung einer Zollvereinsniederlage unter Aufsicht der Zollvereinsbehörde, jedoch unter Bremischer Verwaltung, wurde die Möglichkeit geschaffen, daß in derselben Erzeugnisse des Z-s, sowie in dem Z. verzollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt u., wenn sie unverkauft bleiben, auch zollfrei in den Z. wieder zurückgebracht werden können. Da ferner die Stadt Bremen für manche Gegenstände, welche allein od. doch hauptsächlich aus dem Z. dorthin gelangen (Holz, grobe Böttcher- u. Tischlerwaaren, grobe Korbflechterwaaren, ordinäre Matten, gemeine Töpferwaaren, Hohlglas), den Hauptmarktort für die zum Z. gehörige Gegend der untern Weser bildet, so wurde diesen Gegenständen vom Bremischen Gebiet aus, mit Ausnahme von Bremerhafen u. Vegesack, die zollfreie Einfuhr in den Z. gestattet. Das vereinsländische Hauptzollamt in Bremen bietet nicht nur ein wirksames Mittel zum Schutz gegen Zollunterschlagungen, sondern auch dadurch, daß es für Effecten von Reisenden, welche mit Dampfschiff od. Eisenbahn dort ankommen, von Postsendungen bis 10 Thlr. Werth, von Gütern, welche nur den allgemeinen Eingangszoll von 15 Sgr. pro Centner zu bezahlen haben u. von den in der Zollvereinsniederlage deponirten Waaren der Ausgangszoll zu erheben berechtigt ist, dem Publicum sehr wesentliche Vortheile. Der Vertrag mit Neapel dehnte die früheren Begünstigungen der directen Schifffahrt auch auf die indirecte aus. Durch den Vertrag mit den Ionischen Inseln erhielten die Zollvereinsschiffe sowohl rücksichtlich der Schifffahrtsabgaben, als der von den Ladungen zu entrichtenden Abgaben die Rechte der privilegirten Flaggen, die Schiffe der Ionischen Inseln in den Zollvereinshäfen aber die Rechte der englischen Schiffe. Durch die Additionalübereinkunft mit Sardinien wurden Sardinien gegenüber die Eingangszölle für Zwirn aus roher Seide von 11 Thlr. auf 1/2 Thlr., für weiße ungefärbte Seide u. Floretseide von 8 auf 1/2 Thlr., für gefärbte Seide, sowie für Garn aus Baumwolle u. Seide von 11 Thlr. auf 8 Thlr. ermäßigt, wogegen sich Sardinien verpflichtete alle Sprite u. Branntweine zollvereinsländischen Ursprungs zu den sehr ermäßigten Zollsätzen von 10 Fr. pro Faß bei einer Stärke von mehr als 22 Grad u. von 51/2 Fr. bei einer geringeren Stärke zuzulassen.
Die wichtigsten Veränderungen hat der Deutsch-Französische Handelsvertrag vom 2. Aug. 1862 angebahnt, welcher jedoch Ende 1864 noch nicht zum Zollvereinsgesetz erwachsen ist. Derselbe ist bestimmt, den Z. von dem bisher eingehaltenen Wege des Schutzzollsystems in das des Freihandels überzuführen, ein Wunsch, welchen Preußen seiner commerciellen Lage wegen schon lange hegen mußte, welchen es schon bei Abschluß der Verhandlungen über den Anschluß des Steuervereins verfolgte, jedoch bei dem Widerspruch des größern Theils seiner Zollverbündeten bisher immer nicht erreichen konnte. Dieser Wunsch mußte jedoch neuerdings um so mehr angeregt werden, nachdem durch einen unter dem 23. Jan. 1860 zwischen England u. [682] Frankreich abgeschlossenen Handels- u. Schifffahrtsvertrag die bisherige Handelspolitik dieser großen Industriestaaten eine vollständige Umänderung erlitten hatte. England brach durch diesen Vertrag vollständig mit dem Schutzzoll-, Frankreich mit seinem Prohibitivsystem. England eröffnete seinen Markt aller Welt u. behielt sich nur für eine geringe Zahl finanziell wichtiger Artikel die Eingangsbesteuerung vor. Frankreich begann seine Tarifermäßigungen u. die Aufhebung seiner Einfuhrverbote durch eine Reihe von Verträgen zu verwerthen, durch welche es seinen europäischen Absatzmarkt bedeutend erweiterte. Unter der Bedingung gleichzeitig einzuführender Einfuhrerleichterungen wurden Belgien u. Italien mit England in Frankreich auf wesentlich gleichen Fuß gestellt u. auch mit der Schweiz wurden darauf abzielende Verhandlungen angeknüpft. Indem aber so im Westen Europas ein geschlossenes großes Handelsgebiet gebildet wurde, in welchem sich die industriereichsten Staaten zur gegenseitigen Eröffnung des Absatzes für ihre Producte vereinigten, wurde die Gefahr nahe gerückt, daß der Z., wenn er auf seiner bisherigen Politik verharrte, von diesem Markte gänzlich werde abgesperrt u. verdrängt werden, insofern es ihm nicht gelang die Vortheile des ermäßigten französischen Tarifs sich gleichfalls anzueignen. Preußen erfaßte diesen Gedanken um so mehr, als ihm derselbe die günstige Gelegenheit darzubieten schien die schon längst als nothwendig erkannte Tarifreform in das Werk zu setzen. Frankreich selbst trug Preußen den Wunsch mit dem Z. deshalb in Unterhandlungen über einen ähnlichen Vertrag, wie mit England, zu treten im Juni 1860 an, u. nachdem Preußen den übrigen Zollvereinsregierungen hiervon Kenntniß gegeben, auch bis September 1860 von allen zustimmende Erklärungen erhalten hatte, wurden die Verhandlungen zwischen Bevollmächtigten beider Statten am 15. Jan. 1861 eröffnet. Als dieselben im April 1861 zu einem gewissen Abschluß gediehen waren, wurde von Preußen den andern Zollvereinsregierungen abermals Mittheilung gemacht, worauf dieselben sämmtlich sich mit den bisherigen Verhandlungen nochmals einverstanden erklärten, insbesondere auch sowohl den sich als nothwendig herausstellenden Tarifermäßigungen Frankreich gegenüber, als deren Generalisirung für den allgemeinen Zollvereinstarif zustimmten; nur von Hessen-Darmstadt wurden einige Bedenken gegen die Herstellung einer allgemeinen Tarifermäßigung auf dem Wege der Vereinbarung mit einem fremden Staate geäußert. Als sich bei den im Juli 1861 weiter fortgesetzten Verhandlungen die Schwierigkeiten häuften, legte Preußen in einem Circular vom 4. Sept. 1861 seinen Verbündeten die Sachlage nochmals vor u. erlangte bis November 1861 von denselben wiederum im Wesentlichen allseitig nur zustimmende Erklärungen. Am 29. März 1862 wurden darauf die Verträge zwischen Preußen u. Frankreich paraphirt. Dieselben bestehen in einem Händelsvertrag, einem Schifffahrtsvertrag u. einen: Schlußprotokoll In dem Handelsvertrag ist die wesentlichste Bestimmung, daß dem Z. dadurch im Ganzen die nämlichen Begünstigungen gewährt werden, welche Frankreich England u. Belgien bewilligt hat, u. daß der Z. andererseits zur Einführung einer Tarifermäßigung in bestimmten Sätzen sich verpflichtet. Diese Tarifermäßigung bezieht sich bes., auf den Eingangszoll von rohem Baumwollengarn (von 3 auf 2 Thlr. ermäßigt), Waaren aus Baumwolle (von 50 Thlr. auf 10 u. 16 Thlr. herabgesetzt), Bänder, seidene u. halbseidene Waaren (von 110 auf 40 u. 30 Thlr. herabgesetzt), Stickereien u. Putzwaaren, Waaren aus Wolle, Gewebe aus Thierhaaren, Leder u. Lederwaaren, Handschuhe, geleimtes Papier, Papiertapeten, Glas u. Glaswaaren, irdene Waaren, Holzwaaren, Roheisen u. gröbere Eisenwaaren, Kupfer u. Messing, Kurze Waaren, künstliche Blumen, Galanterie- u. Quincailleriewaaren etc. Bei allen diesen Waarengattungen sind die bisherigen Eingangszölle oft auf den vierten Theil u. noch mehr herabgesetzt. In Betreff der Ausgangsabgaben soll zwischen beiden Contrahenten völlige Freiheit Statt finden, ausgenommen für Lumpen u. Abfälle aller Art zur Papierfabrikation nicht von reiner Wolle od. resp. Seide, welche in Frankreich 12 Fr für 160 Kilogr. u. im Z. 12/3 Thlr. für den Zollcentner zu bezahlen haben, u. von altem Tauwerk, welches in Frankreich 4 Fr., im Z. 1/3 Thlr. pro Centner abzugeben hat. Die ermäßigten Tarifsätze für die zollvereinsländischen Waaren gelten zwar in Frankreich grundsätzlich nur bei der directen Einfuhr zu Lande, od. zur See unter der Flagge des Z-s od. Frankreichs. Indessen ist zu Gunsten des Exports aus Bremen u. Hamburg von Frankreich ein besonderes Zugeständniß gemacht, indem die Zollvereinsausfuhr aus diesen beiden Häfen vollständig an den Vortheilen bes. ermäßigten Tarifs participirt. Wenn einer der contrahirenden Theile es für nöthig findet auf einen in den Tarifen verzeichneten Gegenstand einheimischer Erzeugnisse od. Fabrikation eine neue innere Steuer zu legen. so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen Abgabe belegt werden können; doch sollen die aus den Gebieten das einen Theils herstammenden u. in das Gebiet des andern Theils eingeführter Waaren jeder Art keinen höhern innern od. Verbrauchssteuern unterworfen werden dürfen, als die gleichartigen Waareneinheimischer Erzeugung solche entrichten. Besonders hervorzuheben ist außerdem der Art. 31, nach welchem jeder der Contrahenten sich verpflichtet hat dem andern jede Begünstigung, jedes Vorrecht u. jede Ermäßigung der Eingangs- u. Ausgangsabgaben für die in dem Vertrag verzeichneten od. nicht verzeichneten Waaren zu Theil werden zu lassen, welche er einer dritten Macht in der Folge zugestehen möchte. Ebenso enthält dieser, Artikel die Verbindlichkeit für beide Theile keinen Einfuhrzoll od. Einfuhrverbot u. kein Ausfuhrverbot gegen den andern Theil in Kraft zu setzen, welches nicht zugleich auf die andern Nationen Anwendung fände. Insbesondere soll ein Verbot der Ausfuhr von Steinkohlen keinesfalls Statt finden. In dem Schifffahrtsvertrage ist an dem System der differentiellen Behandlung der Schifffahrt in der Weise festgehalten worden. daß die gleiche Behandlung der Schiffe beider Nationen nur bei directer Fahrt Statt findet; doch sollen auch hier die Häfen der beiden Hansestädte an der Nordsee den zollvereinsländischen in Betreff der Begriffsbestimmung der directen Fahrt von dem Augenblicke an gleichgeachtet werden, wo die französischen Schiffe in den letztern Häfen den nationalen gleichgestellt werden. Die Dauer der Verträge wurde auf 12 Jahre, vom Austausch der Ratificationen an, verabredet.[683]
Als Preußen aber hierauf mittelst Depesche vom 3. April 1862 die übrigen Zollvereinsregierungen von dem Abschluß der bezüglichen Verhandlungen unterrichtete, erhob sich alsbald von mehren Seiten gegen den Inhalt der betreffenden Verträge ein sehr heftiger Widerspruch. Nur die Regierungen von Sachsen, der Thüringische Zoll- u. Handelsverein, Braunschweig, Oldenburg, Nassau, Frankfurt u. Baden erklärten sich, nachdem sie die verfassungsmäßige Zustimmung ihrer Landesvertretungen eingeholt hallen, zustimmend; dagegen trat namentlich Baiern, Württemberg u. Hessen-Darmstadt in directe Opposition zu dem selben, während Hannover u. Kurhessen mit ihren Erklärungen zurückhielten. Baiern u. Württemberg traten dabei mit der Behauptung auf, daß die früher zu den Verhandlungen mit Frankreich von ihnen ertheilten Zustimmungen keineswegs so weit gegangen seien, daß ein so umfassender, die Principien des bisherigen Tarifs völlig umändernder Vertrag habe abgeschlossen werden dürfen; es habe daher Preußen bei den Verhandlungen mit Frankreich ein eigenmächtiger Verfahren beobachtet u. eine verletzende Nichtachtung seiner Zollverbündeten an den Tag gelegt. Außerdem wurde geltend gemacht, daß der Art 31 (s. oben S. 683) einer Weiterentwickelung des Vertrags mit Österreich vom 19. Febr. 1853 präjudicirlich sei u. daß Preußen contractlich verpflichtet gewesen sei zuvörderst mit Österreich über diese Weiterentwickelung zu verhandeln. Endlich u. hauptsächlich wurde bei einer so bedeutenden Herabsetzung der Eingangszölle gerade für die wichtigsten Fabrik- u. Manufacturwaaren ein übermächtiges Eindringen der französischen Industrieartikel auf dem deutschen Markt u. eine Vernichtung vieler einheimischer Fabrikthätigkeiten gefürchtet, gegen welche man die alten Schutzzölle, wenn auch vielleicht in gemindertem Maße als früher, aber doch immer noch für nothwendig hielt. Unterstützt von diesem Widerstreben trat auch Österreich gegen den Vertrag auf. Dasselbe hatte schon im Juli 1860 bei Preußen den Antrag auf Eröffnung der in dem Februarvertrag vorgesehenen Conferenzen gestellt. Die Eröffnung dieser Conferenzen halte sich jedoch verzögert, u. als darauf die Verhandlungen mit Frankreich in Gang kamen, erklärte Preußen, daß erst der Vertrag mit Frankreich zum Abschluß gelangen müsse, ehe die Verhandlungen mit Österreich beginnen könnten. Die Mittheilung des am 29. März 1862 paraphirten Preußisch-Französischen Vertrages veranlaßte Österreich hierauf zunächst im Mai 1862 zur Vertheilung einer Denkschrift an alle Zollvereinsregierungen u. zur Übergabe eines Memorandum in Berlin, in welchem es erklärte, daß es in der Annahme dieser Verträge Seitens des Z-s eine Störung u. Hintansetzung des Februarvertrages erblicken müsse, da, weit entfernt, daß damit die gegenseitigen Zolltarife einander genähert würden, die Kluft zwischen beiden in einer Weise erweitert werde, welche vielmehr darauf berechnet zu sein scheine durch Annahme eines Systems, welchem Österreich nach seinen Industrie- u. Finanzverhältnissen nicht folgen könne, die handelspolitische Trennung desselben von dem übrigen Deutschland zur dauernden Thatsache zu erheben. Mittelst einer neuen Depesche vom 10. Juli 1862 that Österreich aber sogar einen noch weiter gehenden Schritt, indem es auf den Art. 19 der Bundesacte (s. oben) zurückkam n., absehend von einer blos schrittweisen Annäherung der beiderseitigen Zolltarife, den alsbaldigen Abschluß eines Präliminarvertrags behufs der Gründung eines den Kaiserstaat u. das Zollvereinsgebiet umfassenden Zoll- u. Handelsbundes vorschlug. Um diesen großen Bund zu ermöglichen, erklärte sich Österreich bereit den Tarif u. die Einrichtungen des Z-s anzunehmen, so weit letzter sich nicht mit ihm über eine zeitgemäße Revision derselben einigen würde. Der sogleich vorgelegte Entwurf des Präliminarvertrages brachte in dieser Hinsicht namentlich in Vorschlag, daß die beiderseitigen Zollgebiete spätestens vom 1. Jan. 1865 an bis Ende 1877 ein gemeinsames Handels- u. Zollgebiet mit den gleichen Zollgesetzen, Zollstrafen u. einer einheitlichen Berathung u. Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten bilden sollten. Auch die Besteuerung des Zuckers aus inländischen Stoffen sollte nach den gleichen Maßstäben u. Grundsätzen Statt finden. Die Zölle sollten in Österreich wie im Z. in Silber bemessen u. eingehoben werden, eine Theilung der beiderseitigen Zolleinkünfte nicht in der Regel, sondern nur ausnahmsweise bezüglich Garnen, Geweben, Leder, Papier, Eisen, Glas-, Thon-, Metall- u. Kurzen Waaren in der Einfuhr u. bezüglich Hadern in der Ausfuhr in der Weise Statt finden, daß Österreich drei Achtel u. der Z. fünf Achtel des Gesammtertrages erhielte. Für den innern Verkehr zwischen beiden Gebieten sollte die gänzliche Freiheit von Zöllen u. Übergangsabgaben die Regel bilden u. davon nur insofern eine Ausnahme fortbestehen, als a) Waaren, unzweifelhaft außereuropäischen Ursprunges u. deren Surrogate, sowie einige aus denselben gebildete od. zusammengesetzte Consumtionsgegenstände, z.B. Kaffeesurrogate, Chocolade, beim Übergang aus dem einen Gebiet in das andere, Tabak u. Tabaksfabrikate aber wenigstens bei dem Übergang aus dem Z. nach Österreich näher zu bestimmenden Einfuhrzöllen, u. b) Waaren, welche gegenwärtig in dem einen od. andern Staate Gegenstände eines Staatsmonopols od. einer innern Besteuerung seien, dem Einfuhrverbot od. einer Übergangssteuer zu unterliegen hätten, welche letztere jedoch genau nach dem Betrage der inneren Besteuerung zu bemessen wäre. Bei der Einfuhr von Tabak u. Tabaksfabrikaten, welche in Österreich Gegenstand eines Staatsmonopols sind, aus dem Z. nach Österreich sollte blos die Licenzgehühr u. kein Eingangszoll entrichtet werden. Gleich nach Abschluß des Präliminarvertrags sollte eine aus beiderseitigen Bevollmächtigten bestehende Commission zusammentreten, um die Details der betreffenden Vertragsbestimmungen, des Tarifs, die etwa zu gewährenden Zoll- u. Steuerrückvergütungen, auch gemeinsame Bestimmungen über Erfindungsprivilegien, Marken. u. Musterschutz, Zulassung von Versicherungsgesellschaften, Anerkennung von Actienunternehmungen, Notirung von Staats- u. Privatpapieren an öffentlichen Börsen etc. festzustellen Erst wenn diese commissionellen Verhandlungen so weit vorgeschritten wären, daß man sich über die Haupt. positionen des Tarifs geeinigt hätte, sollte dann eine vorläufige Verständigung zwischen Österreich, Preußen u. den übrigen. Zollvereinsregierungen über die nothwendigen Modificationen des Preußisch-französischen Vertrags vom 29. März stattfinden; auch sollte dahin gewirkt werden, daß Österreich u. Preußen gemeinschaftlich zu Verhandlungen[684] über den Abschluß eines Handelsvertrags mit England ermächtigt würden. Dabei sollte als Grundlage der Verhandlung dienen, daß nicht sowohl einzelne Zollsätze, als vielmehr allgemeine Grundsätze, z.B. die Nichterhöhung der bestehenden Zollsätze über ein bestimmtes Procent des Werthes der Waaren hinaus, den Gegenstand der Vereinbarung mit den fremden Staaten bildeten. Schon unterm 20. Juli wurde jedoch dieser ganze Vorschlag von Preußen theils mit Rücksicht auf die gegenüber Frankreich durch den Vertrag vom 29. März eingegangenen u. nicht wieder löslichen Verpflichtungen, theils aber auch aus innern Gründen auf das Bestimmteste verworfen. Es wurde preußischer Seits als Überzeugung ausgesprochen, daß der bisherige Zollvereinstarif sich überlebt habe u. daß sich derselbe nicht mehr aufrecht erhalten lasse, ohne wesentliche wirthschaftliche Interessen zu gefährden; die blos vorbehaltene Abänderung desselben könne daher auch für Preußen nicht erst von der Zustimmung aller Vereinsregierungen abhängig gemacht werden, vielmehr würde Preußen an dem bestehenden Zollvereinstarif ohnehin sich über den Ablauf der jetzigen Zollvereinsperiode hinaus nicht gebunden haben. Im Übrigen sei auch die Besorgniß zu heben, daß Preußen sich über die Ziele einer solchen Tarifrevision keineswegs im Einverständniß mit Österreich befinden werde. Österreichischer Seits wurde hierauf unterm 26. Juli erwidert, daß der Vertrag mit Frankreich nur im Namen des Z-s u. unter der Suspensivbedingung geschlossen worden sei, wenn die übrigen Zollvereinsregierungen zustimmten, daß aber bei der entschiedenen Abneigung der Bevölkerungen u. Regierungen außerhalb Preußens gegen den Vertrag sich diese Bedingung nicht verwirklichen werde. Außerdem nahm aber Österreich, gestützt auf Artikel 25 des Februarvertrags vom Jahr 1853, die Eröffnung von Unterhandlungen über sein Anerbieten nunmehr nicht blos aus Zweckmäßigkeitsrücksichten, sondern als ein ihm zustehendes Recht in Anspruch. Es hob hervor, daß nach diesem Artikel im Jahr 1860 Commissarien der Contrahenten hätten zusammentreten sollen, um über die Zolleinigung zwischen beiden Theilen od., wenn eine solche noch nicht zu Stande gebracht werden könnte, über weitere Verkehrserleichterungen u. möglichste Annäherung u. Gleichstellung der beiden Zolltarife zu verhandeln, u. wenn diese Verhandlungen bis jetzt aufgeschoben worden seien, so dauere doch die Verpflichtung dazu auch jetzt noch fort. Preußen ging jedoch auch hierauf nicht ein; in einer Depesche vom 26. Juli lehnte es die Verhandlungen mit Österreich ab, bevor die Verträge mit Frankreich durch allseitige Zustimmung gesichert seien. Die Verträge vom 29. März selbst wurden, nachdem die beiden Häuser des Landtages ihre fast einhellige Zustimmung ertheilt hatten, von ihm am 2. August 1862 in Berlin definitiv unterzeichnet u. nur der Austausch der Ratificationen bis dahin noch aufgeschoben, wo sämmtliche Vereinsregierungen dem Vertrag beigetreten sein würden. Nunmehr erklärten aber Baiern (8. August), Württemberg (11. August) u. Hannover (6. Aug.), daß sie ihrerseits sich außer Stand befänden dem Französischen Handelsvertrag, ohne daß Abänderungen desselben vorgenommen würden, beizutreten. Diese ablehnenden Erklärungen veranlaßten zwischen den gedachten Staaten u. Preußen einen sehr lebhaften Notenwechsel, worin Preußen die ablehnenden Staaten zu nochmaliger Erwägung der Sachlage aufforderte, dabei auch seinerseits als ein Opfer das Aufheben der Übergangsabgabe vom vereinsländischen Wein anbot, jedoch fortwährend den Standpunkt festhielt, daß es auf einer Anerkennung des Französischen Handelsvertrages als Vorbedingung der weiteren Fortsetzung des Z-s beharren u. daher eine definitive Ablehnung dieses Vertrags als den Ausdruck des Willens betrachten müsse den Z. nicht über die Dauer dieser Periode hinaus mit Preußen fortsetzen zu wollen. Der geforderten Anerkennung widerstrebten jedoch die Süddeutschen Staaten fortwährend, während Hannover eine mehr reservirte Haltung einnahm, welche durchblicken ließ, daß es ihm bes. um Erhaltung des bisher genossenen Präcipuums zu thun sei. Indessen singen während des J. 1863 die Ansichten an sich mehr zu klären. Auch in Süddeutschland erhoben sich viele Stimmen, welche, wenn sie auch nicht direct den Principien des Handelsvertrages zustimmten, doch laut das Zerfallen des Z-s aus dieser Ursache als ein viel größeres Unglück erklärten. Eine neue Phase der Krisis trat mit einem Handels- u. Schifffahrtsvertrag ein, welchen Preußen unterm 28 März 1863 mit Belgien abschloß. Für Preußen wurde dieser Vertrag insofern von großer Wichtigkeit, als er ihm eine Schutzwehr gegen den Zerfall des Z.-s bot. Bei den mannigfachen Berührungen der in vielen Beziehungen gleichartigen Industrie Belgiens u. des westlichen Deutschlands hatte sich schon lange im letztern der Wunsch geltend gemacht in Belgien selbst einen Markt zu erhalten. Durch den Vertrag vom 28. März erlangte nun Preußen von Belgien das Zugeständniß, daß vom zehnten Tage nach Ratification des Vertrags ab allen Waaren, welche ihren zollvereinsländischen Ursprung auf dem vorschriftsmäßigen Wege nachweisen würden, die nämliche Behandlung zu Theil werden solle, deren auf Grund eines am 23. Juli 1862 mit Großbritannien abgeschlossenen Vertrags die von dorther stammenden u. dorthin bestimmten Waaren genössen od. genießen möchten. Hierdurch wurde namentlich der Einführung von Baumwollengarn, Roheisen, geschmiedetem u. gewalztem Eisen, Weißblech u. Eisengießwaaren, Weinen, Wollenwaaren, Lederwaaren, Maschinen u. Maschinentheilen, Chemikalien, Seidengeweben u. bei dem Export aus dem Z. nach Belgien eine erhebliche Ermäßigung zu Theil, welche die zollvereinsländischen Erzeugnisse zum Theil befähigte selbst mit den noch mehr begünstigten französischen zu concurriren. Beide Contrahenten sicherten sich überdies gegenseitig freie Durchfuhr u. in Betreff der Waarenlagerung gegenseitige Behandlung auf dem Fuß der meistbegünstigten Nationen zu. Als Gegenleistung gab Preußen dem belgischen Plane auf Ablösung des Scheldezolls seine Zustimmung u. erklärte sich im Voraus bereit für den Fall des Zustandekommens einer allgemeinen Übereinkunft zwischen den Seemächten hierüber seinen Antheil an der Ablösungssumme im Maximum von etwas über 11/2 Mill. Fr. in zwei Jahresraten bezahlen zu wollen. In einer Denkschrift vom 25. April 1863 machte dagegen Baiern den Versuch Preußen zu bewegen, daß das österreichische Zolleinigungsproject vom 10. Juli 1862 zum Gegenstand der Verhandlungen auf der für 1863 in München abgehaltenen 15. Generalzollconferenz sämmtlicher Vereinsstaaten gemacht werde Auch dieses Ansinnen[685] fand jedoch bei Preußen keine willfährige Aufnahme, weil, so lange es noch zweifelhaft sei, ob u. in welchem Umfange das Bestehen des Z-s über das Jahr 1865 hinaus gesichert sei, es überall an der nothwendigen Grundlage für eine gedeihliche Berathung mit der österreichischen Regierung fehle. Doch erklärte die preußische Regierung dabei ausdrücklich, daß nicht die Sprengung, sondern die Fortsetzung des Vereins unter Aufrechterhaltung des mit Frankreich abgeschlossenen Vertrags u. die Regelung der Verhältnisse des in seinem Fortbestand gesicherten Vereins zu Österreich das Ziel ihrer Bestrebungen sei u. bleibe, daß sie deshalb nach dem Schlusse dieser Conferenzen die Einleitung zur Fortsetzung der Verhandlungen mit Österreich treffen u. nichts unterlassen werde, um die Beziehungen zu Österreich über das Jahr 1865 hinaus den beiderseitigen Interessen entsprechend zu regeln. Mittelst einer neuen Depesche vom 18. Juni 1863 trat darauf Baiern mit Punctationen hervor, welche darauf berechnet waren wenigstens diejenigen Regierungen, welche von den Grundlagen der bisherigen Zollvereinsverträge nicht abgehen wollten, zu einer Continuität des Vereins zu bewegen u. so entweder für sich allein, od. durch eine Art Sonderbund in zwei Gruppen den bisherigen Z. fortzusetzen. Dieser Sonderbund sollte nur so lange fortbestehen, als die gegenwärtigen Hindernisse zu einer unveränderten Fortsetzung des Z-s in seinem bisherigen Bestande beseitigt seien; übrigens sollte auch inzwischen zwischen beiden Theilen vollkommene Verkehrsfreiheit für alle inländischen Landes- u. Industrieproducte, so wie, so weit möglich, vollkommene Gleichheit aller inneren Einrichtungen bestehen. Mit Österreich sollte der Vertrag vom 19. Februar 1853 erneuert u. erweitert werden u. zugleich eine angemessene Reform des bisherigen Vereinstarifs im Sinne der Erleichterung, mit Rücksicht auf die Verhältnisse in Österreich, entweder in nächster Zeit od. im Laufe der weitern Verhandlungen eintreten. Dieser Vorschlag fand jedoch bei den übrigen Regierungen selbst nur wenig Anklang. Österreich ließ inzwischen den Entwurf eines neuen Zolltarifs ausarbeiten, welchen es am 18. November 1863 zur Prüfung vertheilen ließ. Es knüpfte nun auch wieder directe Verhandlungen mit Preußen an, welche unter dem Einfluß der zum Zwecke des Krieges mit Dänemark wegen Befreiung Schleswig-Holsteins geschlossenen Allianz eine größere Bereitwilligkeit zu gegenseitigem Entgegenkommen kundgaben. Im März 1864 fand deshalb ein sogenanntes Zollgespräch zu Prag zwischen dem österreichischen Sectionschef von Hock u. dem preußischen Oberfinanzrath Hasselbach statt. Die Folge dieses Gespräches war, daß, da Preußen von dem Französischen Vertrag als Grundlage für das fernere Bestehen des Z-s nicht abging, dagegen zu einer Fortbildung des Februarvertrags u. zur Herbeiführung von allgemeinen Erleichterungen des Verkehrs in bedeutendem Maße die Hand bot, Österreich sich überzeugen mußte, daß es das Project einer sofort einzuführenden Zolleinigung jetzt nicht werde durchführen können, u. daß eine Annäherung nur auf dem von Preußen von geschlagenen Wege, zugleich unter Anknüpfung von Unterhandlungen über einige auch von den Preußen bisher treuen Regierungen gewünschte Abänderungen des Vertrags zu erlangen sein werde. Bei dieser Lage mußten die Aussichten auf den ungeschwächten Fortbestand des Z-s steigen, da die Süddeutschen Regierungen, welche bisher dem Vertrage am meisten widerstrebt hatten, nun nicht mehr in Österreich einen so sicheren Rückhalt fanden. Eine Zollconferenz, welche im März, April u. Mai 1864 zu Berlin statt fand, hatte keinen weiteren Erfolg, als daß Preußen (23. März) erklärte, es werde mehre gewünschte Abänderungen u. Ergänzungen des Vertrags mit Frankreich zum Gegenstand weiterer Verhandlung mit Frankreich machen. Um aber eine bestimmte Entscheidung über die Sachlage herbeizuführen u. rechtzeitig die nöthigen Vorbereitungen für Herstellung einer andern Zollgrenze treffen zu können, wenn der Z. nicht in seiner bisherigen Gestalt fortgesetzt werden sollte, hatte sich Preußen schon am Schlusse des Jahres 1863 veranlaßt gesehen förmlichst den Z. allen denjenigen Staaten zu kündigen, welche nicht bis zum 1. October 1864 ihre Erklärung über Annahme des Französischen Handelsvertrags erklärt haben würden. Dies hatte zur Folge, daß zunächst Sachsen durch Vertrag vom 11. Juni 1864 mit Preußen über Fortsetzung eines gemeinsamen Zoll- u. Handelssystems auf weitere 12 Jahre definitiv abschloß. Sachsen nahm durch diesen Vertrag den mit Frankreich abgeschlossenen Handels- u. Schifffahrtsvertrag unbedingt an; Preußen versprach dagegen nochmals mit der Französischen Regierung über die theilweise Abänderung des Vertrags zu verhandeln. Beide Staaten erklärten es daneben als ihre gemeinschaftliche Aufgabe das durch den Februarvertrag von 1853 mit Österreich begründete Verhältniß in einer ihren innigen Beziehungen zu Österreich u. den Interessen ihres Verkehrs mit letzterem entsprechender Richtung weiter auszubilden. Auf wesentlich gleicher Grundlage erfolgten später (28 Juni) zustimmende Erklärungen u. dem entsprechende Verträge der Thüringischen Staaten, Braunschweigs, Kurhessens, Badens, Frankfurts a. M., zuletzt auch (11. Juli) Hannovers u. Oldenburgs. Letztere beiden Staaten verzichteten hierbei theilweise auf das ihnen bisher gewährte Präcipuum. Ende September erklärten endlich auch Württemberg, Baiern, Hessen-Darmstadt u. Nassau ihre Zustimmung, so daß der Fortbestand des Vereins auf weitere 12 Jahre in seinem bisherigen Umfang jetzt (December 1864) gesichert ist. Über die näheren Bedingungen, unter welchen diese Zustimmungen erfolgt sind, ist etwas Bestimmtes noch nicht bekannt, da die Verträge noch nicht sämmtlich veröffentlicht sind. Die Verhandlungen mit Österreich, welche während dieser Zeit fortgesetzt wurden, sollen das Ergebniß gehabt haben, daß zwar das Zolleinigungsproject für jetzt verworfen, indessen, wie früher, als Zielpunkt festgehalten ist.
Die Statistik des Z-s ist von der ersten Zeit seiner Entstehung an durch sehr umfassende Arbeiten, insbesondere jährlich erscheinende amtliche Tabellen aller Art, namentlich über den Waarenverkehr u. Zollertrag, nach den verschiedensten Richtungen hin gepflegt worden, welche das Centralbüreau des Z-s zu Berlin herausgibt. Übersichtlichere Darstellungen haben geliefert: Dieterici, Statistische Übersicht der wichtigsten Gegenstände des Verkehrs u. Verbrauchs im Deutschen Z, Berl. 1838, mit mehren Fortsetzungen; v. Viebahn, Statistik des zollvereinten nördlichen Deutschlands, ebd. 1858. Nach der im December 1861 abgehaltenen allgemeinen Zählung betrug die Gesammtbevölkerung[686] des Z-s 34,670,277 Einw., nämlich:
Preußen | 18,867,061, |
Luxemburg | 197,731, |
Baiern | 4,695,424, |
Sachsen | 2,225,240, |
Hannover | 1,908,631, |
Württemberg | 1,720,708, |
Baden | 1,865,732, |
Kurfürstenthum Hessen | 710,680, |
Großherzogthum Hessen | 874,231, |
Thüringen | 1,069,821, |
Braunschweig | 257,624, |
Oldenburg | 238,562, |
Nassau | 454,326, |
Frankfurt a. M. | 84,506. |
Der Eingangszoll ergab im J. 1862 eine Einnahme von 25,866,283 Thlrn. der Ausgangszoll dagegen nur eine Einnahme von 143,431 Thlrn.; die ganze Bruttoeinnahme belief sich auf 25,846,427 Thlr, die Nettoeinnahme auf 22,791,673 Thlr. Hiervon nahmen ein:
Preußen | 13,822,175 | Thlr. |
Luxemburg | 13,235 | Thlr. |
Baiern | 1,104,007 | Thlr. |
Sachsen | 2,411,495 | Thlr. |
Hannover | 1,792,302 | Thlr. |
Württemberg | 519,713 | Thlr. |
Baden | 770,934 | Thlr. |
Großherzogthum Hessen | 579,743 | Thlr. |
Kurfürstenthum Hessen | 342,743 | Thlr. |
Thüringen | 291,018 | Thlr. |
Braunschweig | 253,308 | Thlr. |
Oldenburg | 151,300 | Thlr. |
Nassau | 90,141 | Thlr. |
Frankfurt a. M. | 649,559 | Thlr. |
Die Einnahme von der Runkelrübenzuckersteuer stieg 1862 bis auf 8,299,400 Thlr., während der Eingangszoll von ausländischem Zucker nur 2,250,397 Thlr. ertrug. Die Gesammtbruttoeinnahme betrug für den Kopf der Bevölkerung 1862 (diejenige von Frankfurt zu 327,477 gerechnet) 22,209 Sgr. Das Gesammtgebiet des Z-s umfaßt 9044,75 geogr. QM. u. zerfällt in den Östlichen Verband mit 4820,40 QM. u. 17,203,694 Ew. u. den Westlichen Verband mit 4224,35 QM. u. 17,466,583 Ew. Die Länge der Grenzzolllinie beträgt 10661/10 Meilen, wovon auf Preußen 58 Luxemburg 27, Baiern 1531/4, Königreich Sachsen 60, Hannover 140, Württemberg 31/2, Baden 672/5, Oldenburg 337/8 Meile kommen. Auf jede Außengrenzmeile sind etwa 8,55 QM. Zollgebiet zu rechnen. Die Kosten für Erhebung, Grenzschutz etc. beliefen sich im Jahr 1862 auf 3,054,755 Thlr. ungefähr 11 Procent. Der Gesammtwaarenverkehr beziffert sich in diesem Jahre in folgenden Sätzen: Der Einfuhrhandel erstreckte sich auf 46,786,110 Centner, wovon 37,925,126 Ctnr. verzollt wurden; beim Durchfuhrhandel gingen 8,735,580 Ctnr. aus u. ein; der Gesammtausgang belief sich auf 63,366,287 Ctnr., wovon 54,627,524 Ctnr. aus dem freien Verkehr Der Gesammtverkehr mit dem Auslande belief sich hiernach auf 110,152,397 Ctnr., der Eigenhandel auf 92,552,650 Ctnr. Nach einer Werthabschätzung betrug im Jahr 1858 der Werth des Gesammtaus- u. Einfuhrverkehrs ungefähr 672,3 Mill. Thlr od. 21,1 Thlr. für den Kopf, während er 1834 nur 249,5 Mill. Thlr. od. circa 10 Thlr. für den Kopf der Bevölkerung betragen hatte. Von anderen Staaten hat auch neuerdings die Schweiz einen Z. begründet, indem sie die Zollangelegenheiten für Bundessache erklärt u. demgemäß für die ganze Schweiz ein gemeinsames Zollgebiet begründet hat; s.u. Schweiz.
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