Morgengabe

[290] Morgengabe. Bei den alten Deutschen und andern nordischen Völkerschaften erhielt die junge Frau am Morgen nach der Hochzeit von ihrem Gatten ein Geschenk an Geld, liegenden Gründen, Hausrath, Dienerschaft, Früchten, Vieh u. dergl., welches ihr von da an als ausschließliches Eigenthum angehörte und von ihr weiter vererbt wurde. Die älteren Gesetze enthalten verschiedene Verordnungen über die Größe der Morgengabe, und bestimmten demnach, wie viel der Mann der Frau geben dürfe, ohne seinerseits die eigenen Erben zu beeinträchtigen. Ein altes sächs. Gesetz[290] sagt, was ein Ritter seiner Frau zur Morgengabe geben solle: »einen Knecht oder eine Magd, die in ihren Jahren sind, gezeumt (eingerichtetes) Zimmer und Feldgang Vieh (das vor den Hirten geht.).« In Schweden durfte unter Karl XI. ein Ritter nicht mehr als 40, ein Freigutsbesitzer 10, ein Bauer nur 3 Mark Morgengabe schenken.

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 7. [o.O.] 1836, S. 290-291.
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