[144] Morgengabe (Donum matutinale), ein freies Geschenk, das der Gatte nach altgermanischer Sitte der jungfräulichen Gattin am Morgen nach der Brautnacht gab; sie bestand aus beweglichen Sachen, dann auch aus Liegenschaften, dem Nießbrauch an solchen, oder Renten. Im spätern Recht änderte sich der Charakter der M., indem dieselbe zu einem reinen Witwenrecht, und zwar einem gesetzlichen Recht, wurde (sogen. sächsische oder gesetzliche M.). So wurden beim Adel als M. alle vom Hirten ausgetriebenen weiblichen Haustiere und alle im Nachlaß des Mannes befindlichen (transportabeln) Gebäude angenommen. In den Städten wurde die M. durch Leibzuchtsbestellung und Vergebung von Todes wegen vor gehegtem Ding ersetzt. Das Wort wurde später für alle möglichen Zuwendungen gebraucht, insbes. für das Versprechen einer bestimmten Geldsumme auf den Todesfall des Ehemannes. Das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt die M. nicht.