Rechtssymbole

[819] Rechtssymbole, d.h. bildliche Vollbringung eines Geschäftes im Geiste des alten Rechts, beziehen sich gewöhnlich auf Grund und Boden oder auf persönliche Verhältnisse und zwar so, dass Sache oder Person dabei selbst sinnlich und leiblich vergegenwärtigt werden müssen; doch ist bei manchen Symbolen der Bezug des Zeichens auf die Sache verdunkelt. Wenn das Symbol aufbewahrt und gerichtlich vorgezeigt wird, steht ihm der Name Wahrzeichen zu. Die folgende Aufzeichnung ist den Rechtsaltertümern Jakob Grimms entnommen.

1. Erde, Gras; dieses wurde ausgeworfen sowohl von dem, der von seinem Grund und Boden schied, das Land räumte, wie von dem, der ein einzelnes Grundstück auf einen andern zu eigen oder Pfand übertragen wollte; leistete der Schuldner keine Zahlung, so setzte der Richter durch dieses Symbol den Gläubiger in den Besitz des Gutes; dasselbe wurde also durch Ausschneiden und Darreichen der Graserde aufgelassen, durch Annahme derselben in Empfang genommen. Die besondern deutschen Namen für die Graserde sind Erdscholle, Rasen; in sächsischer und niederdeutscher Sprache Torf. Bei einem Grenzstreit setzten die Kämpfenden ihre Schwerter an das in einem Tuch vor den Grafen gebrachte Rasenstück und schwuren; etwas Ähnliches scheint es zu bedeuten, wenn in alten Sagen und Liedern schwörende Helden das Schwert bis an den Griff in den Erdboden stecken.

2. Halm; siehe den besonderen Artikel.

3. Ast. Wenn ein Baumgarten, Waldgrund oder Weinberg übertragen wurde, so pflegte man einen Laubzweig, eine Rebe zu brechen, in die Scholle zu stecken oder allein darzureichen, wobei sich die Art der Zweige nach dem Grundstück richtete; aus Gärten nahm man sie von Apfelbäumen, in Gebüsch und Wald von Haseln und Birken.[819]

4. Stab dient a) als Zeichen der Güterabtretung und zwar meist für grössere Landschaften; b) als Zeichen der Landflüchtigkeit, Erniedrigung und Knechtschaft für den, der ihn in der Hand trägt. Die sich auf Gnade und Ungnade ergeben haben, tragen weisse Stäbe in Händen. In Holland gehen dienstlose Mägde mit weissen Stäben; c) als Zeichen höchster Gewalt; König, Fürsten und Richter tragen ihn in der Hand, ebenso die Boten und Herolde des Königs und Richters; von Bittenden, Gelobenden und Schwörenden wurde dieser Stab angerührt; d) als Symbol des Todesurteils; denn über dem Haupt des Verurteilten wurde der Stab gebrochen und ihm vor die Füsse geworfen; es drückt aus, dass der Missethäter nichts weiter zu hoffen hat und auf sein Leben verzichtet.

5. Hand und Finger, siehe den besondern Artikel.

6. Füsse. Es scheint allgemein Sitte der Vorzeit gewesen zu sein, dass der Sieger den Fuss auf den zu Boden gestreckten Feind setzte, zum Zeichen vollendeter Bezwingung; wenn liegendes Gut angesprochen wurde, musste der rechte Fuss aufgesetzt werden.

7. Mund. Bei Belehnungen ist der küssende Mund Symbol, was auch mit der Formel »mit Hand und Mund belehnen« gesagt sein will. Den Kuss gab der Lehnsherr dem Vasallen.

8. Ohr. Noch im 18. Jahrhundert herrschte in mehreren Gegenden Deutschlands die Sitte, bei wichtigen Anlässen, als der Legung eines Grundsteins, Setzung eines Grenzsteins, Findung eines Schatzes u. dgl. Knaben zuzuziehen und sie unversehens in die Ohrlappen zu pfetzen oder ihnen Ohrfeigen zu stecken, damit sie sich des Vorgangs während ihres ganzen Lebens erinnern sollten; dabei empfingen sie kleine Geschenke. Namentlich in Bayern war diese Sitte seit den ältesten Zeiten üblich, wo aber nicht bloss Kinder, sondern die erwachsenen eigentlichen Zeugen selbst an den Ohren gezupft zu werden pflegten.

9. Bart und Haar waren Zeichen und Tracht des Standes würdiger Freier; Abschneiden des Haupthaares, bei Erwachsenen des Bartes, war Goten, Franken und Langobarden Symbol der Annahme an Kindesstatt. Ein Freier konnte sich durch Übergabe seines abgeschnittenen Haars in die Knechtschaft eines andern begeben. Etwas anderes war es, wenn jemand sich die Haare abschnitt und sie dem, dessen Beistand er anflehte, zum Zeichen dringender und unverstellter Not übersendete. Schwörende Männer rührten Bart und Haar an, schwörende Frauen legten die Finger der rechten Hand auf ihre Haarflechten.

10 und 11. Hut und Handschuh, siehe die besondern Artikel.

12. Schuh. Im altnordischen Recht kam das Symbol des Schuhs bei der Adoption und Legitimation vor. Der Vater soll ein Mahl anstellen, einen dreijährigen Ochsen schlachten, dessen rechtem Fusse die Haut ablösen und daraus einen Schuh machen; diesen Schuh zieht er dann zuerst an, nach ihm der adoptierte und legitimierte Sohn, hierauf die Erben und Freunde; man heisst das: mit einem in den Schuh steigen. Nach altdeutscher Sitte wurde der Schuh auch bei dem Verlöbnis gebraucht: der Bräutigam bringt ihn der Braut; sobald diese ihn an den Fuss gelegt hat, wird sie als seiner Gewalt unterworfen betrachtet. Nachher wurde es üblich, der Braut neue Schuhe darzubringen. Mächtigere Könige sandten geringeren ihre Schuhe zu, welche diese zum Zeichen der Unterwerfung tragen konnten.

13. Gürtel, und zwar derjenige, der die innerste Bekleidung, das Hemde, über den Hüften zusammenhält. Die symbolische Bedeutung[820] desselben ist eine vierfache: a) landräumige, auf Gnade und Ungnade sich unterwerfende Männer mussten den Gürtel, wie die Schuhe, ablegen; b) bei der Haussuchung mussten die Eintretenden im Hemd und entgürtet gehen; c) Frauen, die auf die Erbschaft ihres verstorbenen Mannes verzichteten, warfen ihn entweder gleich bei der Beerdigung auf sein Grab oder lösten hernach vor Richter und Zeugen den Gürtel; vermutlich genügte es bald, ihn bloss darzureichen; d) mit dem Gürtel geschah auch die feierliche Veräusserung eines einzelnen Gutes.

14. Rockschoss, mhd. gére, d.i. der gefältelte Teil des Leibgewandes. Das Abnehmen und Hinwerfen desselben war wieder Symbol der Auflassung eines Gutes. Durch Greifen an den Rockschoss überliefert der Forderer den Geforderten, der Gläubiger den Schuldner rechtlich. Auch bei einigen Eidschwüren wurde vermutlich die Hand auf den Geren gelegt.

15. Mantel ist ein Zeichen des Schutzes, besonders der von Fürsten getragene. Mantelkinder heissen die adoptierten Kinder, weil sie unter den Mantel genommen wurden. Zu Frankfurt, wenn eine Frau ihren Mantel auf des Mannes Grab fallen liess und nicht mehr als ein Kleid behielt, war sie nicht schuldig, für dessen Schulden einzustehn.

16. Fahne; mit der Aufrichtung der Fahne wie des Hutes wurde das Volk aufgeboten und versammelt. In der Schweiz rief die in einen Brunnen getauchte Fahne alle Mannschaft zu den Waffen; man tauchte die Fahne ins Wasser und schwur nicht zurückzukehren, es wäre denn der Feind geschlagen oder die Fahne an der Luft getrocknet. Mit der Fahne geschah die Belehnung, wobei der Vasall dieselbe dem Herrn darbrachte und dieser sie ihm hernach wiederbot. Nach der Belehnung wurden die grossen Banner der Reichsfürsten vom Königsstuhl herabgeworfen und den Kriegsknechten preisgegeben. Bei Märkten steckte man zum Zeichen der Marktfreiheit Fahnen auf.

17. Pfeil. Im Norden wurde, wenn der Feind ins Land brach, ein Raub oder Mord geschah, schnell ein Pfeil herumgeschickt und allem Volk entboten, sich zu versammeln und dem Thäter nachzueilen; dies war der Heerpfeil, herör. Den Langobarden war der Pfeil Symbol der Freilassung.

18. Hammer, siehe den besondern Artikel.

19. Speer bedeutet in der älteren und gesetzlichen Sprache Mann und Mannesstamm, im Gegensatz zu Spindel oder Kunkel; daher die Ausdrücke spermâge, gêrmûge, swertmâge = Verwandtschaft von Seiten des Mannes, und spindelmâge, spillmâge, kunkelmâge = Verwandtschaft von Seiten des Weibes. Gleich Stab und Fahne war der Speer für Könige ein Symbol der Übergabe von Reich und Land. Er diente aber auch wie Hut und Pfeil zur Ansage des Krieges. In Skandinavien wurde neben dem Heerpfeil in vielen Gegenden auch ein angebrannter Stock herumgesandt, der Kriegsgefahr wegen das Volk zusammenzuberufen.

20. Schwert; auf den Griff des Schwertes mit in die Erde gesteckter Spitze wurde bei Schwüren und Gelübden die Hand gelegt, in ältester Zeit wohl auch durch blosses Ausziehen des Schwertes geschworen. Die Freischöffen bei der Fahne legten ihre Finger aufs breite Schwert und schwuren. Die sich ergaben, gingen entweder ohne Schwert oder fassten das Schwert an der Spitze, ihrem Sieger den Griff reichend. Durch das Schwert geschah auch Übergabe von Land; es war Symbol der Gerichtsbarkeit, besonders der peinlichen über Leben und Tod. Die Friesen trugen der Braut bei der[821] Brautführung ein Schwert vor, zum Zeichen, dass der Mann Gewalt über ihr Leben habe. Übersendung und Annahme des Schwertes bezeichnet die zu vollziehende Hinrichtung. Es war endlich Sitte, wenn ein Mann bei einer Frau schlief, die er nicht berühren wollte, dass er ein Schwert zwischen sich und sie legte; nach der Sage geschah dies z.B. zwischen Sigurd und Brunhild; in deutschen Dichtungen zwischen Tristan und Isolde, zwischen Wolfdietrich und der Heidentochter, Orendel und Frau Breide und in vielen andern Sagen.

21. Messer bezeichnete wiederum die Übergabe von liegenden Gütern. Wenn die Freischöffen einen gerichtet und im Wald aufgehängt hatten, steckten sie ein Messer in den Baum. Ähnlich stecken im Märchen zwei scheidende Freunde ein Messer in den Baum: auf wessen Seite es rostet, des Leben ist vorbei.

22. Spindel ist Symbol der Frau und Hausfrau, vgl. Nr. 19. Der Ehemann durfte die ehebrecherische Hausfrau mit der Kunkel und vier Pfennigen aus dem Hause weisen und war ihr weiter nichts schuldig, wenn sie ihm auch noch so viel Gut zugebracht hatte.

23. Scheere bedeutet Abschneiden der Haare, also Verlust der Freiheit. Zur beschimpfenden Strafe wurde Scheere und Besen getragen, ein Zeichen verwirkten Haarschnitts und Rutenschlags; an Geringen wurde nämlich die Strafe selber vollstreckt, Vornehme kamen mit dem blossen Symbol davon.

24. Kreuz. Hier sind folgende symbolische Anwendungen zu unterscheiden: a) Das Zeichen des Kreuzes war bei den Grenzen in rechtlichem Gebrauch, dergestalt dass in die Grenzbäume Kreuze eingehauen und Nägel eingeschlagen wurden. b) Ein Kreuz bedeutet Marktgerechtigkeit und Weichbildsfrieden, gleich dem Handschuh; oft kommen beide so verbunden vor, dass an dem Kreuz ein Handschuh hängt. c) Der Kläger oder Gerichtsbote steckt ein Kreuz an das Haus oder auf die Sache des verklagten und verurteilten Schuldners.

25. Span. Gerichtliche Übergabe eines Hauses wurde symbolisch dadurch bewerkstelligt, dass der Fronbote einen Span aus dem Thürpfosten hieb und dem neuen Besitzer einhändigte. Der Gantknecht zeigt einen Span vor, auch aus dem Galgen schnitt man ihn zum Wahrzeichen.

26. Thüre. Der Besitz eines Hauses wurde angetreten, indem der Erwerbende in die Thüre einging, seinen rechten Fuss auf die Thürschwelle setzte oder mit der rechten Hand Thürpfosten oder Thürring oder Thürnagel fasste oder auch bloss die Thüre auf- und zu that. Auch Eide wurden mit auf die Thür gelegter Hand abgelegt; ein Schlag mit der Hand an die Kirchenthüre war bei den Ripuariern feierlicher Einspruch gegen den in der Kirche abzulegenden Eid. Über die Thürschwelle durfte man nicht den Leichnam eines Missethäters schleifen, man musste sie durch ein unter ihr gegrabenes Loch ziehen.

27. Schlüssel sind das Symbol jungfräulicher Gewalt; bei der feierlichen Einsegnung erscheint die Braut mit Schlüsseln geschmückt, die am Gürtel hingen; sie mussten bei der Scheidung dem Manne zurückgestellt werden.

28. Ring. Der Bräutigam pflegte der Braut zum Zeichen des geschlossenen Eheverlöbnisses einen Ring an den Finger zu stecken, doch war diese Sitte aus den romanischen Ländern, wo sie Fortsetzung des römischen Heiratsringes war, nach Deutschland gekommen. Nach den Gedichten des 13. Jahrhunderts empfingen die Liebhaber Ringe von ihren Damen.

29. Münze. Bei den salischen[822] und ripuarischen Franken galt folgende eigentümliche Weise der Freilassung: der Herr warf, schlug oder stiess von der Hand seines Knechtes eine kleine Münze herunter, wodurch dieser in den Stand der Freien überging. Grimm vermutet, dass der Knecht die Münze gleichsam zum Kaufpreis gab, den der Herr, sie zu Boden schnellend, verschmähte.

30. Stein. Kleine Steine, vermutlich Kiesel, sind ein Zeichen der Übergabe.

31. Faden; ein Zwirn- oder Seidenfaden reichte hin, symbolisch zu binden, sogar bei der Zulieferung schädlicher Menschen, Vagabunden. Auch gebannte Grundstücke wurden durch einen darum gezogenen Seidenfaden gehegt, wie auch die Rosengärten der Sage mit seidenen Fäden umgeben sind. In den dänischen Volksliedern binden die Helden, um sich festzumachen, rote Seidenfäden um ihre Helme.

32. Seil; mit dem Glockenseil werden Kirchengüter übergeben. Ein Seil um den Hals trugen sowohl solche, die sich auf Tod und Leben ergaben, als an gewissen Orten die Freibauern zum Zeichen geringerer Knechtschaft oder Hörigkeit.

33. Wagen. Ein Land mit dem Wagen befahren ist Zeichen der Besitznahme; Heinrich der Welf liess sich der Sage nach von Ludwig dem Frommen so viel Landes verleihen, als er, solange der König zu Mittag schliefe, mit einem goldnen Pflug umackern oder mit einem goldnen Wagen umziehen könnte.

34. Pflug; auch mit ihm wird neuerworbenes Land befahren. Siehe Nr. 33.

35 Stuhl und Tisch. Als Rechtssymbol hat der Tisch immer drei Beine; der geringste Gutsbesitz wird durch den Raum bezeichnet, worauf ein dreibeiniger Stuhl steht; ein Stück, das keinen Stuhl fasst, ist des Grundeigentums unfähig. Durch einen dreibeinigen Stuhl wird aber auch der Besitz jedes andern Grundstückes angetreten. Weigert sich der Richter einer vorzunehmenden Belehnung oder Entsetzung, so kann wer ein Recht hat, sie zu fordern, mit einem solchen Stuhl die feierliche Handlung selbst begehen, muss aber die schuldige Geldabgabe darauf legen; statt des Stuhles kommt etwa auch ein dreibeiniger Tisch vor. Auch das Sprichwort: einem den Stuhl vor die Thür setzen, d.h. einen bisher zu Sitz berechtigten aus dem Hause weisen, scheint einer früher vorgenommenen symbolischen Handlung sein Dasein zu verdanken.

36. Wasser; ein Trunk Wassers war Zeichen der Entsagung; sonst ist auffallend, dass ausser dem Netzen der Fahne in Brunnenwasser (siehe Nr. 16) ein sonst so einfaches, naheliegendes Symbol keine weitern Zeugnisse seiner Anwendung auf deutschem Boden hinterlassen hat.

37. Wein, Bier oder Met wurde von altersher in Deutschland zur Bekräftigung feierlicher Verträge und Bündnisse getrunken, ja unter vielen Teilnehmern und Zeugen förmliches Gelag und Mahl gehalten. Namentlich war dieses Sitte bei Friedensschlüssen, Aussöhnungen, Erbschaftsteilungen und Hochzeiten; doch ist dieser Brauch kaum aus einer symbolischen Bedeutung des Weines oder dgl. herzuleiten, da kein Gesetz den Weintrunk zur Eingehung irgend eines Rechtsgeschäftes fordert. Im Mittelalter scheint die allgemein und weitverbreitete symbolische Anwendung des Weintranks zur Feier eingegangener Käufe, mhd. lîtkouf, wînkouf, von mhd. lît = Obst- und Gewürzwein, geistiges Getränke überhaupt, aufgenommen zu sein.

38. Blut; nach Nachrichten aus der ältesten heidnischen Zeit und nach Sagen wurden feierliche Eide, Gelübde und Bündnisse mit Blut bekräftiget. Dieses geschah bei Eingehung der Brüderschaft, wo beide[823] Freunde ihr Blut in eine Grube zusammenrinnen Hessen, dass es sich mit der Erde vermische.

39. Feuer; Zündung und Nährung desselben auf einem Grundstück war Zeichen rechtlicher Besitznahme und Inhabung; dem Rechtlosen wurde das Wasser gestopft und das Feuer gelöscht, und noch bis auf die neuere Zeit galtin einigen Gegenden Deutschlands die Sitte, bei Gutsübergaben das alte Feuer zu löschen und ein neues anzuzünden. Angezündete Feuer geben in der Schweiz und in Friesland in Kriegsnot und Landesaufruhr ein Zeichen zur Versammlung.

40. Strohwische werden an Stangen auf Wiesen und Felder gesteckt, um sie zu hegen, daher hegewisch, oder den Weg zu sperren; sie bezeichnen auch etwas feiles, z.B. ein gerichtlich zu verkaufendes Grundstück. Endlich bezeichnet die umgedrehte, umgekehrte und angebrannte Schaube die Besitznahme, was wahrscheinlich der symbolischen Kraft des Feuers gilt. Grimm, Rechtsaltertümer, S. 109–207.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 819-824.
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