[21] Abt (d.h. Vater), in der latein. Kirche der Vorsteher eines Klosters, dem die Verwaltung des Gutes und die Disciplin der Mönche obliegt. Beim Entstehen des Mönchthums waren die Aebte so wenig als die Mönche Priester, es war aber eine natürliche Folge dieser frommen Lebensrichtung, daß die Aebte und die meisten Mönche sich der priesterlichen Weihen theilhaftig machten, und in späterer Zeit kam es nur mißbräuchlich vor, daß Laien oder solche, die nur die niederen Weihen empfangen hatten, Abteien verwalten durften. (Abtgrafen, Commendaturäbte.) Die Concilien ertheilten den priesterlichen Aebten das bischöfliche Recht, ihren Mönchen die niederen Weihen zu [21] ertheilen, und viele Aebte erhielten die bischöflichen Insignien: Inful, Ring und Stab, diese hießen infulirte Aebte. Die Besetzung der Abteien geschah vor Zeiten durch den Bischof, durch den Convent der Mönche, vielmal durch den Landesherrn; das canonische Recht schrieb aber als Regel die freie Wahl des Abtes durch die Mönche vor. Die Abteien sind theils exempte, d.h. solche, die unter keinem Bischofe, sondern unmittelbar unter dem Papste stehen, theils nicht exempte, welche dem Bischofe ihrer Diöcese unterworfen sind. In Deutschland unterschied man in den Reichszeiten: gefürstete, reichsunmittelbare und solche Abteien, welche einem Landesherren unterworfen waren. Die Vorsteherinen der Nonnenklöster erhielten frühzeitig den Titel Aebtissin und ihre Klöster die politischen Rechte der Mönchsklöster.