[161] Amortisation. 1. Damit kirchliche Corporationen nicht zu viel Vermögen erwerben und dieses durch den Ueber gang in ihre Hände steuerfrei und dem Verkehre durch Verkauf, Vererbung u.s.w. entzogen werde, gleichsam ersterbe, daher der kirchliche Eigenthümer [161] die todte Hand hieß, knüpfen die Gesetzgebungen der meisten Staaten, schon vom 13. Jahrh. an, den kirchlichen Erwerb von Grundstücken, Erbschaften, größern Capitalien (die A.) kraft oberster Landeshoheit an die staatliche Bewilligung (A.gesetz) oder verbieten denselben wohl auch ganz. Solche Verordnungen heißen A.gesetze. 2. Vernichtung von Urkunden (Pfandbriefe, Wechsel), wenn solche abbezahlt, verloren, gestohlen worden sind, durch gerichtliche Auskündung und Todterklärung. 3. Allmälige Ablösung von Capitalschulden in der Weise, daß jährliche kleine Abzahlungen aus Capital gemacht werden. Diese A. kommt im Großen vor bei Staatsschulden, für deren Abzahlung eigene A. fonds errichtet werden. Aber auch im Privatverkehr, so daß der Schuldner alljährlich neben dem Zins z.B. noch 1 Procent aus Capital entrichtet, wodurch dasselbe immer kleiner und zuletzt ganz abbezahlt wird. Diese Möglichkeit spornt den Schuldner zur Anstrengung und Sparsamkeit und darin liegt eben die Wohlthat des A.systems, welches zwischen Creditor und Debitor durch Vertrag, bei Banken u. dgl. häufig von Gesetzeswegen eingeführt wird.