Auflagen

[327] Auflagen, Abgaben sind eines theils die verschiedenen Leistungen, welche eine politische Gesellschaft für gemeinschaftliche Zwecke von ihren Mitgliedern in Anspruch zu nehmen berechtigt ist, anderntheils Gefälle (Naturalabgaben und Dienstleistungen), welche auf dem Grund und Boden ruhen und in einem Mit- oder Obereigenthumsrecht ihre Quelle finden, also mit wenigen Ausnahmen, z.B. der Quartier- und Militärpflicht, privatrechtlicher Natur sind. Erstere entspringen dagegen dem öffentlichen Recht und werden nach der politischen Gesellschaft, welche solche Abgaben zu beziehen berechtigt ist, Staats-, Korporations- oder Gemeindeauflagen genannt. Diese A. bestehen wiederum theils in persönlichen Dienstleistungen, theils in Natural- und Geldabgaben. Unter der Herrschaft des Feudalsystems bildeten die persönlichen Dienstleistungen eine umfangreiche Quelle der Abgaben und der größere Theil der Staatsangehörigen hatte einen oft sehr bedeutenden Theil seiner Arbeitskräfte und Arbeitszeit dem großen Grundbesitz und damit den Regentenfamilien und dem Staate, als den größten Grundbesitzern, zu widmen. Seit Adam Smith durch seine Lehre von der Arbeit, als der wichtigsten Güterquelle, der politischen Oekonomie neue Bahn gebrochen, sind auch die praktischen Staatsmänner mehr und mehr zu der Ueberzeugung gelangt, daß die persönlichen Dienstleistungen als A. die Produktivität eines Volkes und damit das Volksvermögen schwächen, und daß nur in der freien Arbeit die höchste Leistungsfähigkeit liege. Deßwegen darf es da als eine höhere Stufe der staatlichen Entwicklung betrachtet werden, wo die persönlichen Dienstleistungen auf das äußerste Maß, Kriegsdienst, Hilfeleistung zu Ueberwindung von Elementarereignissen etc. beschränkt worden sind. Die Naturalabgaben entspringen einestheils dem Lehensverband, d.h. der Theilung der Eigenthumsrechte auf Grund und Boden, andererseits dem Verbot der Forderung von Zinsen aus den dem Grundbesitze angeliehenen Kapitalien. So erhält der Lehensherr als Obereigenthümer einen bestimmten Theil des Ertrags des von ihm an den Vasallen (Nutzungs-Eigenthümer) verliehenen Grund und Bodens und der Darleiher von Kapitalien als Miteigenthümer Naturalzinse, Gülten genannt. Mit der Auflösung und Zerstörung des Lehenverbandes sind in den meisten europäischen Staaten die Naturalabgaben theils ohne, theils unter Entschädigung der Berechtigten gefallen. Als wichtigste Quelle zu Aufbringung der Mittel zu Bestreitung der Gemeinde- und Staatsausgaben bleiben sonach außer dem unmittelbaren Gemeinde- und Staatsvermögen nur die Geldabgaben, d.h. die auf dem Volksvermögen und dem Einkommen [327] ruhenden Steuern übrig. S. Steuern, Accise.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 327-328.
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