Bonorum cessio

[613] Bonorum cessio, Abtretung des Vermögens an die Gläubiger. – B. collatio, von Seite eines Miterben das Einlegen des schon zu Lebzeiten eines Erblassers von diesem erhaltenen Vermögenstheils in die allgemeine Erbmasse, zur Ausgleichung.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 613.
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