Cessio bonōrum

[850] Cessio bonōrum (lat.), im römischen Rechte die von dem zahlungsunfähigen Schuldner vorgenommene Abtretung des Vermögens an seine Gläubiger. Durch diese freiwillige Vermögensabtretung wurde der Schuldner vor gewissen Nachteilen bewahrt, die sonst mit der gerichtlichen Einweisung der Gläubiger in sein Vermögen (missio in bona) verbunden waren. In Deutschland war die C. noch in neuerer Zeit sowohl nach gemeinem Recht als in den Gebieten des französischen Rechts, wo sie cession de biens genannt wurde, gestattet. In Preußen hat sie schon das Allgemeine Landrecht beseitigt. Durch das Einführungsgesetz zur Deutschen Konkursordnung (§ 4) wurden alle auf die »Rechtswohltat der Güterabtretung« bezüglichen Landesgesetze aufgehoben. In Österreich traten die Vorschriften über die Abtretung der Güter nach Artikel I des Einfuhrgesetzes vom 25. Dez. 1868 gleichfalls mit Einführung der Konkursordnung außer Kraft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 850.
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