[197]Consignatio bonorum, lat., gerichtliche Aufzeichnung des Vermögens. Consignation, Niederlegung, Deponirung vor Gericht; im Handel die Zusendung von Waaren an einen Kaufmann (Consignatar), damit er dieselben absetze.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 197.