Cessĭo bonōrum

[832] Cessĭo bonōrum (lat.), die Erklärung des in solventen Schuldners, daß er den Glänbigern sein. [832] Güter abtrete, damit die Letzteren aus diesen die Befriedigung ihrer Forderung suchen. Die Gläubiger erhalten dadurch nicht das Eigenthum, sondern nur Detention u. Verkaufsrecht, auch werden die, Forderungen nicht ohne Weiteres getilgt, sondern nur ihre Geltendmachung gegen den Schuldner suspendirt. Das Beneficium cessionis bonorum steht nach Römischem Recht übrigens nur denjenigen Schuldnern zu, welche unverschuldet in Insolvenz gerathen sind, s.u. Concurs.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 832-833.
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