Concurs [2]

[185] Concurs, Falliment, Gantverfahren, Verrechtfertigung, gerichtliche Vertheilung des Vermögens des insolventen Gemeinschuldners an seine sämmtlichen Gläubiger. Der C. tritt ein auf Verlangen des Schuldners oder der Gläubiger, sofern ihn ersterer nicht durch Stundung (moratorium) oder Nachlaßaccord aufzuschieben oder abzuwenden weiß. Hat das Gericht den C. formell eröffnet, so setzt es unter Androhung des Ausschlusses für die Forderungsanmeldung der Gläubiger einen bestimmten Termin fest. Die angemeldeten Forderungen werden geprüft und bestrittenen Falls durch Urtheil entschieden. Hinwieder wird des Schuldners Vermögen zusammengesucht, verwaltet und vergantet. Durch das sog. Collocationsurtheil werden die Gläubigerforderungen in ihrer Reihenfolge classificirt und aus jenem Ganterlös, soweit er hinreicht, bezahlt. Die hiebei ganz oder theilweise in Verlust kommenden Forderungen können sich erholen durch Anweisung auf die Gantobjecte oder auf das Vermögen, das der Schuldner etwa in Zukunft wieder erwerben wird. Dem Schuldner (Cridar) mit seiner Familie wird nur das Unentbehrlichste (Kleider, Bett, Handwerksgeschirr) belassen. – Ist sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit (materielle Insolvenz) bewußt, so darf er nicht mehr einzelne Gläubiger begünstigungsweise noch bezahlen oder mit Pfändern decken; solche Geschäfte werden mit der actio Pauliana unwirksam gemacht. Wußte auch der so bezahlte oder gedeckte Gläubiger um die Insolvenz, oder wird im Einverständniß die Forderung des letztern betrüglich erhöht, oder verheimlicht der Schuldner bei der Inventur Vermögensobjecte, welche in die Masse gehören, so liegt hierin das Verbrechen des Fallimentsbetruges. – Der Cridar verliert durch den C. seine bürgerliche Ehrenfähigkeit, die er künftig durch volle Befriedigung der Gläubiger wieder erlangen kann (Rehabilitation).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 185.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika