[553] Emphyteusis, das dingliche, dem Eigenthum nahe kommende Recht, ein fremdes Grundstück vollständig zu nutzen, zu besitzen, zu vindiciren, beschränkt darüber zu verfügen, gegen einen meistens jährlichen Zins und mit der Pflicht zu sorgfältiger Behandlung. Der Emphyteuta vererbt sein Recht, er kann es auch veräußern, doch hat der Eigenthümer des Grundstücks das Vorkaufsrecht. Bei Veräußerungen hat der neue Erwerber das laudemium, d.h. 2% des Werthes der E., an den Eigenthümer zu entrichten. Die E. wird häufig mit deutscher Erbleihe, Erbpacht verwechselt.