[681] Femgerichte (vom altdeutschen Feme, Strafe), heimliche Criminalgerichte über schwerere Verbrechen (Raub, Mord, Nothzucht, Ketzerei etc.); in Westfalen einheimisch erstreckten sie einige Zeit ihre Wirksamkeit über einen großen Theil Deutschlands. Die Eingeweihten hießen die Wissenden, die Vorsitzer der einzelnen Gerichte Freigrafen, die Beisitzer Freischöffen; zur Vollstreckung des Urtheils waren alle Wissenden verpflichtet. Der Angeklagte wurde binnen 6 Wochen 3 Tage durch einen Anschlag an einen bestimmten Ort geladen, ein Wissender binnen der 3fachen Frist; erschien er, so wurde er von Wissenden vor den Freistuhl geführt, wenn nicht verfemt, d.h. allen Wissenden preisgegeben; daß die Hinrichtung durch die F. geschehen sei, bewiesen gewisse Zeichen bei der Leiche, z.B. ein zurückgelassener Dolch. Die Form des Gerichts war die urältest germanische; es galt allein der Zeugenbeweis, wobei sich übrigens Angeklagter und Ankläger an Zeugen überbieten konnten. Die F. trat indessen nur dann ein, wenn das ordentliche Gericht den Frevler nicht ergriff, daher war sie auch nur in der Zeit nach Friedrich II. von Bedeutung, als die Rechtspflege durch den Untergang des hohenstauf. Kaiserhauses und des Herzogthums Sachsen keine Sicherheit mehr gewährte; sie hörte auf, wie der Rechtszustand wieder hergestellt war. Das letzte F.gericht soll 1568 bei Celle abgehalten worden sein, der Form nach dauerte eines bis 1792 fort.