[575] Polizei, im Staate derjenige Theil der Verwaltung, welcher die Gesellschaft und die bestehende Ordnung gegen Angriffe schützt, steht demnach in vielfacher Beziehung zu allen Zweigen der Verwaltung. Die P. bewacht das Eigenthum, Leben, verfolgt die Verbrecher, überwacht die Haltung der Gesetze, die zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit u. Wohlfahrt gegeben sind (Sicherheits-, Gesundheits-, Feuer-, Straßen-, Sittlichkeits-P.). Die geheime P. wird von Agenten ausgeübt, welche als solche dem Publicum nicht bekannt sind; sie ist schon viel angefeindet, aber in größerem od. kleinerem Umfange noch von jeder Staatsgewalt gebraucht worden.