[170] Seeräuberei (Piraterie), der mit bewaffneten Schiffen an Handels schiffen verübte Raub; jedes Schiff hat das Recht auf Raubschiffe Jagd zu machen und sie zu nehmen, muß sie aber dann in den Hafen der Seemacht bringen, zu deren Staatsangehörigen der Seeräuber gehört, und den dortigen Gerichten übergeben; doch ist es erlaubt, daß der Seeräuber in den Hafen der Flagge gebracht wird, die ihn genommen hat, wenn er an dieser Flagge S. verübt hat. Seeräuber, die Staaten angehören, mit denen keine Verträge bestehen oder die überhaupt kein Seerecht anerkennen, werden summarisch behandelt. Im Kriege gelten Kaper, die keine Kaperbriefe führen, als Seeräuber.