[438] Territorialsystem, im Kirchenrechte dasjenige Verhältniß des Staates zur Kirche, in welchem das Staatsoberhaupt als unbedingter Herr über den Glauben gilt, so daß er über die Religion seiner Unterthanen bestimmen kann (cujus regio, ejus religio). Es galt rechtlich in Deutschland seit dem Augsburger Religionsfrieden und hatte zur Folge, daß in den einen Ländern die Reformation (nach Luther oder Calvin) eingeführt, in andern ausgeschlossen wurde.