[64] Hintermauerung, jedes an der Außenseite einer Mauer oder an der Laibungsfläche eines Gewölbes nicht sichtbar werdende Mauerwerk, das zur Verstärkung oder Versteifung dient und aus andern Steinen und in andrer Ausführungsweise als das sichtbar werdende Mauerwerk eines Bauwerks bestehen kann (s. Gewölbezwickel und Verblendmauerwerk).
L. v. Willmann.
Hintermauerung der Brückengewölbe, das über der Kämpferschichte auf das Widerlager aufgesetzte Mauerwerk h, das im Verein mit der Uebermauerung des Gewölbes u aus statischen Gründen zur Erhöhung der Stabilität des Gewölbes und Widerlagers angeordnet, dessen Ausführung meist aber auch wegen der Entwässerung des Gewölbrückens notwendig wird. Es hat dieses Mauerwerk als Belastung und als Rückhalt des Gewölbefußes zu wirken und daselbst ein Oeffnen der Gewölbfugen und ein damit verbundenes Verdrehen der unteren Gewölbpartien zu verhindern. Seine Anordnung ist aus diesem Grunde insbesondere die hohen Bogen von Wichtigkeit. Sie kann nur entfallen, wenn dem Gewölbe selbst an den Kämpfern eine beträchtliche Verstärkung gegeben wird. Die Ausführung erfolgt mit horizontalen Fugen ohne Verband mit dem Gewölbmauerwerk. Für flache Bogen ist die Ueber- und Hintermauerung aus statischen Gründen weniger notwendig, wenn die Gewölbe jene Stärke im Kämpfer erhalten, daß gefährliche Zugspannungen daselbst nicht auftreten können.
Melan.