Maß- und Gewichtswesen

[330] Maß- und Gewichtswesen. Die Ordnung und Beaufsichtigung des Maß- und Gewichtswesens ist bei allen Kulturvölkern dem Staate vorbehalten und erfolgt auf dem Wege der Gesetzgebung durch den Erlaß einer Maß- und Gewichtsordnung. Die Bestimmungen der letzteren umfassen in der Regel das Maß- und Gewichtsystem, die Verwaltung und die Maß- und Gewichtspolizei.

Von den zahlreichen früher gebräuchlichen Maß- und Gewichtsystemen hat jetzt das metrische System die weiteste Verbreitung gefunden. Seinen Ursprung nahm es aus Frankreich, wo es durch Gesetz vom 7. April 1795 und Nachtragsgesetz vom 10. Dezember 1799 eingeführt wurde. Dem Beispiele Frankreichs folgten 1816 die Niederlande, 1836 Belgien, 1849 Spanien, 1861 Italien, 1868 Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Portugal u.s.w. Am 20. Mai 1875 wurde dann die Internationale Meterkonvention zwischen folgenden 17 Staaten abgeschlossen: Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, der Argentinischen Konföderation, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Türkei und Venezuela. Ferner traten bei: 1879 Serbien, 1882 Rumänien, 1884 Großbritannien, 1885 Japan und 1890 Mexiko, während die Türkei und Brasilien inzwischen wieder ausgetreten sind. Die Grundlage des Maßes und Gewichtes im metrischen System ist das Meter und das Kilogramm (s.d.). Beide Einheiten sind verkörpert durch die internationalen Prototype, die bei dem internationalen Maß- und Gewichtsbureau in Breteuil bei Paris niedergelegt sind. Von den internationalen Prototypen sind aus gleichem Material und in gleicher Ausführung Kopien angefertigt, die nationalen Prototype oder Urmaße, die den einzelnen Vertragsstaaten übergeben sind und von ihnen aufbewahrt werden. In Deutschland sind die Urmaße im Dienstgebäude der Kaiserl. Normaleichungskommission (Charlottenburg-Berlin, Werner-Siemens-Straße 27) in einem feuer- und diebessicheren Schrank niedergelegt. Die Urmaße werden in zehnjährigen Zwischenräumen dauernd mit dem internationalen Prototyp verglichen.

Neben dem metrischen kommen hauptsächlich noch zwei Maß- und Gewichtsysteme in Betracht, das englische, bei dem das Yard die Einheit des Längenmaßes und das Po- und Avoir du pois die Einheit des Gewichtes bildet, ferner das russische mit der Saschen als Einheit des Längenmaßes und dem russischen Pfund zu 409,512 Gramm als Gewichtseinheit (s.d.).

Von den Urnormalen werden die Hauptnormale der Landesbehörden, von den Hauptnormalen die Kontrollnormale, von diesen die Gebrauchsnormale abgeleitet, mit denen die Meßgeräte des Verkehrs verglichen werden. So werden die letzteren durch Vermittlung immer genauerer Zwischenglieder an das Prototyp angeschlossen. Die Meßgeräte des Verkehres müssen nach den Bestimmungen der Maß- und Gewichtsordnungen der verschiedenen Staaten geeicht sein, und sie müssen richtig sein. Um die Benutzung geeichter Maße, Gewichte, Wagen u.s.w. zu erzwingen, haben einige Staaten deren Verfertigung sich allein vorbehalten, während in andern der Verkauf ungeeichter Meßgeräte verboten ist. In Deutschland sind die Verfertigung und der Verkauf freigegeben, dafür aber finden in bestimmten Fristen polizeiliche Revisionen bei den Gewerbetreibenden statt, bei denen ungeeichte Geräte beschlagnahmt werden, während ihre Besitzer in Strafe verfallen. Unbedingt richtige Meßgeräte gibt es natürlich nicht; als richtig gelten daher alle Gegenstände, die innerhalb gewisser, in den meisten Staaten fast übereinstimmend festgesetzter Fehlergrenzen mit ihren Sollwerten übereinstimmen. In den meisten deutschen Bundesstaaten überläßt man die Sorge für die Richtighaltung ihrer Meßgeräte den Gewerbetreibenden selbst. In gewissen Fristen prüfen dann die Polizeiorgane unter Zuziehung eines Eichbeamten in den Geschäften die Maße, Gewichte, Wagen u.s.w. nach. Auch bei diesen technischen Revisionen werden die unrichtigen Meßgeräte beschlagnahmt und ihre Besitzer zur Bestrafung angezeigt. In allen Deutschland benachbarten Staaten sowie in Bayern, Sachsen und den Reichslanden herrscht das System der periodischen Nacheichung, d.h. alle Gewerbetreibenden müssen innerhalb gewisser Fristen ihre Meßgeräte zur Erneuerung der Eichung vorlegen, wobei die unrichtigen berichtigt werden, ohne daß ihre Besitzer zur Verantwortung gezogen werden. Die Polizei hat dann nur nachzuschauen, daß keine Meßgeräte ohne Nacheichungsstempel sich im Verkehr befinden. Bei den überwiegenden Vorzügen dieses Systems ist seine Einführung im ganzen Reichsgebiet in Aussicht genommen und nahe bevorstehend.

An der Spitze der Organisation des Maß- und Gewichtswesens steht eine Normaleichungskommission, in England »Board of trade« genannt, die meist die Urmaße aufbewahrt und die Normale der Eichungsaufsichtsbehörden prüft, auch alle für den Fortschritt des Maß- und Gewichtswesens erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen ausführt. Unter der technischen Zentralinstanz stehen in Deutschland 23 Eichungsinspektionen, denen die Hauptnormale anvertraut sind. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Ueberwachung der unteren Organe und in der wiederkehrenden Prüfung der Kontroll- und Gebrauchsnormale. Die Eichungen werden durch staatliche[330] oder gemeindliche Eichämter ausgeführt. Welche Bedingungen die Eichgegenstände erfüllen müssen, um zur Eichung zugelassen zu werden, wird durch die Eichordnung (s.d.) festgesetzt.

In Deutschland, gilt z.B. die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868, die durch § 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 zum Reichsgesetz erhoben wurde. Eine neue Fassung erhielt diese Ordnung durch Gesetz vom 11. Juli 1884 und vom 26. April 1893. Eine neue Maß- und Gewichtsordnung wird in allernächster Zeit veröffentlicht werden. In England gilt der »weights and measures act« vom Jahre 1878, in Oesterreich datiert die Maß- und Gewichtsordnung vom 23. Juli 1871 mit Nachträgen vom 24. März 1876 und 10. April 1884. Die ungarische Maß- und Gewichtsordnung wurde durch Gesetz VIII vom Jahre 1874 eingeführt. In Rußland wurde das Maß- und Gewichtswesen durch Ukas vom 11. Oktober 1835 gesetzlich geregelt, in der Schweiz durch Gesetz vom 3. Juli 1875, in Frankreich durch Gesetz vom 4 Juli 1837.


Literatur: Barczynski, Handbuch des deutschen Maß- und Gewichtswesens; Lipowski, Die auf das Maß- und Gewichtswesen in Bayern bezüglichen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen; v. Thaa, Das Maß- und Gewichtswesen und der Eichdienst in Oesterreich; Chaney, Our weights and measures; Guillemot, Conseils et renseignements aux verificateurs des poids et mesures.

Plato.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 6 Stuttgart, Leipzig 1908., S. 330-331.
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