[604] Neigungszeiger oder Neigungsweiser sind an den Neigungswechseln der Eisenbahnen aufzustellen.
Nach § 17 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ist auf Hauptbahnen das Verhältnis der Neigungen und ihre Länge an den Neigungswechseln sichtbar zu machen; auf Nebenbahnen ist das Verhältnis der Neigungen nur an den Enden der Strecken, wo die Verbindungslinie zweier 500 m voneinander entfernter Punkte der Bahn stärker als 6,66 (1 : 150) geneigt ist, ersichtlich zu machen, und auf Lokalbahnen sind nach § 22 der Grundzüge für den Bau derselben (vom 1. Januar 1897) Neigungszeiger nur bei mehr als 500 m langen Neigungen von mehr als 11 anzubringen. Die Neigungszeiger füllen dem Lokomotivführer schon von weitem anzeigen, daß am Aufstellungspunkt eine andre Neigung beginnt, und bei der Annäherung muß erkenntlich sein, wie groß die beginnende Neigung ist sowie ob diese ein Gefäll oder eine Steigung ist. Die Tafeln oder Arme der Neigungszeiger sollen deshalb quer zur Bahn stehen; die Aufschriften der Neigung, bei Hauptbahnen auch der Länge, der vorliegenden Strecke sollen möglichst deutlich sein, während die der rückliegenden auf dieser Seite nicht sichtbar sein darf. Ob Gefäll oder Steigung beginnt, wird bei Neigungszeigern mit Armen durch die Stellung der Arme (aufwärts oder abwärts), bei solchen mit rechteckigen Tafeln z.B. durch Dreiecke, in welchen die Neigung und Länge eingeschrieben wird, angegeben (Δ es beginnt eine Steigung, ein Gefäll). Neigungsweiser müssen an jedem Gefällwechsel quer zur Bahnrichtung so angebracht sein, daß die auf die folgende Strecke bezügliche Tafel möglichst deutlich, die für die vorausgehende, bereits durchfahrene, gültige dagegen dunkel erscheint. Das Neigungsverhältnis und dessen Streckenlänge muß in möglichst wenigen und deutlichen Zahlen angegeben sein.
Kübler.