[915] Öffentliches Amt. Die Bestimmung des Begriffs ö. A. wird für das Strafrecht von Wichtigkeit, weil die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.) den Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter sowie die Unfähigkeit zu ihrer Bekleidung nach sich zieht. Strafrechtlich versteht man unter einem öffentlichen Amt nur das unmittelbare oder mittelbare Staatsamt, aber mit Einschluß der Anwaltschaft, des Notariats sowie des Geschwornen- und Schöffendienstes. Hofämter gehören daher nicht hierher; Kirchen- und Gemeindeämter nur, insoweit ihnen staatliche Funktionen (z. B. Schulaufsichtsrecht der Seelsorger) übertragen sind. Im übrigen macht es nach deutschem Recht keinen Unterschied, ob es sich um ein Reichsamt oder das Amt eines Einzelstaates handelt (vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 31 u. 34).[915]
Adelung-1793: Marschall-Amt, das · Proviant-Amt, das · Amt, das · Chor-Amt, das
Brockhaus-1911: Öffentliches Recht · Amt Gehren · Amt der Schlüssel
Meyers-1905: Öffentliches Recht · Öffentliches Testament · Auswärtiges Amt des Deutschen Reiches · Christians Amt · Statistisches Amt, Kaiserliches · Amt Christi · Amt · Amt der Schlüssel · Apostolisches Amt · Amt-Gehren
Pierer-1857: Öffentliches Recht · Hohenpriesterliches Amt Christi · Königliches Amt · Prophetisches Amt Christi · Apostolisches Amt · Amt Christi · Amt · Amt des Heiligen Geistes · Amt der Schlüssel