Öffentliches Recht

[916] Öffentliches Recht (Jus publicum), der Inbegriff der Rechtsnormen, die sich auf den Staat und die Stellung des Einzelnen zu demselben beziehen, im Gegensatz zum Privatrecht, das diejenigen Lebensverhältnisse regelt, in denen der Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht. Zum öffentlichen Recht gehören das Staatsrecht (ö. R. im engern Sinne), Strafrecht, Straf- und Zivilprozeßrecht und Kirchenrecht. Im subjektiven Sinne versteht man unter öffentlichem Rechte die durch eine öffentliche rechtliche Norm begründete Befugnis, daher unter öffentlichen oder politischen Rechten die staatsbürgerlichen Befugnisse des Einzelnen. Vgl. Schepp, Das öffentliche Recht im bürgerlichen Gesetzbuch (Freiburg 1899).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 916.
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