[21] Abdruck, ein Gebilde, das durch Druck hervorgebracht wird und ein Abbild des drückenden oder gedrückten Körpers darstellt, z. B. die Erzeugnisse der Buchdruckerei, Kupferstecherkunst, des Naturselbstdrucks (s. d.) etc., Abdrücke in Relief sind vertieft oder erhaben. Unmittelbare Abdrücke liefern ein verkehrtes Bild und dienen meist nur als Matrizen, von denen man durch abermaligen A. oder durch Abguß (s. d.) die verlangte Form erhält. Vgl. auch Galvanoplastik. Natürliche Abdrücke von Pflanzen und Tieren findet man in vielen geschichteten Steinen; bei ihnen[21] ist die Substanz des organischen Körpers vollständig verschwunden. Abdrücke des innern Hohlraums von Schneckenschalen, Muscheln etc. nennt man Steinkerne (vgl. Petrefakten). Im Zeitungs- und Zeitschriftenwesen ist der A. einzelner Artikel, das sind selbständige Darlegungen, die an sich geeignet sind, als Schriftwerke ein Urheberrecht zu begründen, aus Zeitungen unter deutlicher Quellenangabe zwar zulässig, soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind und der Sinn nicht entstellt wird. Dagegen ist der A. von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts unzulässig, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt. Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten dürfen aus Zeitungen und Zeitschriften stets abgedruckt werden (Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 1901, § 18). Rein tatsächliche Mitteilungen, bei denen auch keine Selbständigkeit der Form und Einkleidung vorliegt, sind überhaupt nicht Gegenstand des Urheberrechts (s. d.). Vgl. auch Berner Übereinkunft (s. d.), Art. 7, in der durch die Pariser Zusatzakte (Art. 1, Ziff. IV) abgeänderten Fassung.