Abmeierung

[45] Abmeierung (Abtrieb, Entsetzung, Expulsion), die Austreibung aus dem Besitz eines Bauerngutes, zu welcher der Gutsherr, dem ein Obereigentum an letzterm zusteht, in gewissen Fällen gegen den Bauer (Meier, Kolonen) befugt ist. Die A. darf nie ohne vorliegende Rechtsgründe stattfinden. Solche Fälle sind der Konkurs des Kolonen, schlechte Bewirtschaftung des Gutes, Versäumnis der Kontraktserneuerung (Bemeierung), Rückstand in Zahlung von Zinsen, Veräußerung des Gutes ohne Zustimmung des Gutsherrn und bei nichterblichen Gütern bisweilen auch das eigne Bedürfnis des letztern. Über die Zulässigkeit der A. und ihre Bedingungen findet stets ein förmliches rechtliches Verfahren, die Aufholung (Aufholungs- oder Expulsionsprozeß) statt. Zur Verhütung von Verarmung und Vernichtung der kleinern Besitzer haben neuere Landesgesetzgebungen neben andern feudalen gutsherrlichen Rechten auch die A. (oder Kaduzität), und zwar meist ohne Entschädigung aufgehoben, so die bayrischen Edikte vom 28. Juli 1808 und vom 26. Mai 1818 und die preußische Verordnung vom 25. Sept. 1820. Das Meiereirecht wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht berührt (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 63 u. 64).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 45.
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