Abschrift

[53] Abschrift (lat. Copia), die Wiederholung des Irhalts einer Schrift zu irgend einem Zweck; die Schrift selbst heißt dann das Original. Im Rechtswesen kommt die einfache A. (Copia simplex) häufig im Geschäftsverkehr vor, hat aber keinen Einfluß auf Form u. Stoff des Rechtsverhältnisses selbst, wenn sie nicht beglaubigt (vid imi rt, Cop. vidimata, [s. Vidi] od. fidemirt) ist, d. h. ihre Uebereinstimmung mit dem Originale od. einer beglaubigten A. von einem Gerichte, Notar, Gesandten etc. in beweisender Form bezeugt wird. Soll eine vidimirte A. im Auslande Wirkung haben, so muß gewöhnlich noch ein Zeugniß der Oberbehörde, des zuständigen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten od. der Gesandtschaft beigefügt sein, daß die Person od. das Gericht, welches beglaubigt hat, auch zur Beglaubigung zuständig sei. Exemplificirte A. nennt man diejenigen, bei denen die Beglaubigung zugleich mit Zuziehung sämmtlicher Interessenten u. unter Anerkennung der A. durch dieselben erfolgt ist. Wird die Beglaubigung durch 2 Personen verrichtet, indem der Eine das Original vor-, der Andere die A. nachliest, so heißt diese A. Copia auscultata. Einfache A-en von hohem Alter, welche in Archiven aufbewahrt werden, haben erhöhete Glaubwürdigkeit. Ueber die A. eines Wechsels s. u. Wechsel.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 53.
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