[105] Adelsmatrikel, in Bayern, Württemberg und Österreich amtliche, von besondern Behörden geführte Register, in die sich alle adligen Geschlechter des Landes eintragen lassen müssen. Nur die immatrikulierten Geschlechter werden amtlich als adlig anerkannt. In Bayern ist die A. durch Edikt vom 28. Juli 1808 eingeführt, und zwar nur eine Personalmatrikel. Die württembergische A. ist angeordnet durch Dekret vom 15. Jan. 1818. Sie zerfällt in eine Personal- und Realmatrikel. In ersterer werden die persönlichen Verhältnisse, in der Realmatrikel Rittergüter und solche Besitzungen eingetragen, auf denen ehemals eine Reichs- oder Kreistagsstimme ruhte.