Causa

[818] Causa (lat.), Grund, Ursache, Veranlassung; im römischen und gemeinen Recht ein Wort von sehr verschiedener Bedeutung. In Bezug auf Sachen versteht man dort im allgemeinen darunter die Beschaffenheit und juristische Eigentümlichkeit einer Sache. Dahin gehören auf der einen Seite alle Lasten, die mit der Sache verbunden sind, auf der andern aber auch alle Vorteile, die sie mit sich bringt (c. rei, e. omnis). In Bezug auf Rechtsgeschäfte bezeichnet C. namentlich den Rechtszweck, der dadurch erreicht werden soll, z. B. den Zweck, zu schenken, zu erfüllen, zu kreditieren, eine Mitgift zu bestellen (c. donandi, solvendi, credendi, dotis constituendae). Jedoch kommt C. in Bezug auf Rechtsgeschäfte auch in der Bedeutung von »Nebenbestimmung« des Inhalts vor, daß die Wirkungen eines Geschäftes rückgängig gemacht werden sollen, falls ein als vorhanden gesetzter oder ein als zukünftig gedachter Umstand nicht vorhanden ist oder nicht eintritt (vgl. Condictio). C. bedeutet ferner soviel wie Prozeßsache, Rechtssache, daher z. B. c. appellabilis, eine Rechtssache, in der man an ein höheres Gericht Berufung einlegen kann; c. civilis, bürgerliche Rechtssache im Gegensatze zu c. criminalis, Strafsache; in andern Verbindungen kommt C. in der Bedeutung von Grund, Ursache vor, z. B. c. efficiens, wirkende Ursache; c. finalis, Endursache; c. justa litigandi, gerechte Ursache zum Streit (Prozeß); c. mortis, Todesursache. Pia c., milde Stiftung (s. Milde Stiftungen).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 818.
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