[477] Baumfrevel. Das Abhauen, Abbrechen, Ausreißen oder sonstige Beschädigen von Bäumen wird je nach ihrer Bestimmung und je nach der erkennbaren Gesinnung, die der Handlung zu Grunde liegt, als Sachbeschädigung (s. d.) oder nur als Forstpolizei- (s. Forststrafrecht) oder als Feldpolizeiübertretung (s. Feldpolizei) bestraft.