Forststrafrecht

[784] Forststrafrecht, die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze oder der gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung von strafbaren Handlungen und Unterlassungen in Waldungen. Das F. behandelt die Strasbestimmungen und das Strafverfahren. Die[784] Strafbestimmungen erstrecken sich a) auf rechtswidrige, dem Kriminalrecht unterliegende Handlungen; dahin gehören Forstentwendungen u. Forstbeschädigungen; b) auf polizeiwidrige (an sich erlaubte, aber wegen ihrer Gefährlichkeit mit Strafe bedrohte) Handlungen und Unterlassungen (Kontraventionen). Hinsichtlich der Forstentwendungen sind gemeine Diebstähle und der sogen. Forstdiebstahl zu unterscheiden. Der letztere bezieht sich im wesentlichen auf einen in Waldungen begangenen Diebstahl an Holz, das noch nicht vom Stamm oder Boden getrennt, oder zufällig abgebrochen, aber noch nicht zugerichtet ist, an noch nicht gewonnenen oder gesammelten Spänen, Rinden, Abraum, Forstnebenerzeugnissen. Der Forstdiebstahl wird nach den bestehenden Strafgesetzen milder bestraft als der gemeine Diebstahl, mit Rücksicht darauf, daß nach der auf der geschichtlichen Entwickelung des Waldeigentums beruhenden Volksanschauung die Strafwürdigkeit des Forstdiebstahls geringer ist. Forstdiebstähle und Forstbeschädigungen werden zuweilen unter der Bezeichnung Forstfrevel zusammengefaßt (Bayern, Mecklenburg). Im Deutschen Reich sind Forstdiebstahl, Forstbeschädigungen und Forstpolizeiübertretungen in der Partikulargesetzgebung der einzelnen Staaten behandelt, wozu in den Einführungsgesetzen zum deutschen Strafgesetzbuch und zur deutschen Strafprozeßordnung die Ermächtigung erteilt worden ist. Vgl. Ziegner-Gnüchtel, Der Forstdiebstahl (Berl. 1888). Forststrafgesetze: preußisches Gesetz über den Forstdiebstahl vom 15. April 1878 (Kommentare von Öhlschläger und Bernhardt, 5. Aufl. von Peltzer und Schultz, Berl. 1903; Fürst, das. 1894; Rotering, das. 1895); württembergisches Forststrafgesetz vom 2. Sept. 1879; bayrisches Forststrafgesetz vom 2. Sept. 1879; badisches Forststrafgesetz vom 25. Febr. 1879; braunschweigisches Forststrafgesetz vom 1. April 1879; königlich sächsisches Forststrafgesetz vom 30. April 1873 und Gesetz vom 10. März 1879 über das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen. Wegen der Forstpolizeigesetze vgl. Forstpolizei.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 784-785.
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