[427] Baumfrevel, die aus Bosheit od. Muthwillen verübte Beschädigung fremder Bäume. Der B. bildet in strafrechtlicher Beziehung nur eine Unterart der Beschädigung fremden Eigenthums u. ist daher im Ganzen nach den nämlichen Grundsätzen, welche für diese gelten, zu beurtheilen. Das Römische Recht gab dem Eigenthümer deshalb nur eine Privatklage, die Actio arborum furtim caesarum, auf Ersatz des doppelten Interesse's; in den neueren Criminalgesetzbüchern finden sich dafür auch überall öffentliche Strafen angedroht, welche z.B. nach dem neueren Königlich sächsischen Gesetzbuch bis auf 6 Jahr Arbeitshaus ansteigen können. In der Regel erfolgt indessen die Bestrafung auch jetzt nur auf besonderen Antrag des Verletzten. Als Erschwerungsgründe gelten dabei meist, wenn die Befrevelung an Frucht- u. Zierbäumen, an öffentlichen Anlagen u. in Gärten verübt worden ist, für welche Fälle dann namentlich auch körperliche Züchtigung gestattet wird. Denjenigen, welche den Thäter eines B-s zur Anzeige bringen, wird oft durch das Gesetz auch eine Belohnung ausgesetzt, wie z.B. in dem sächsischen Strafgesetzbuch eine Belohnung von 510 Thlr.