[491] Bautaxe, Abschätzung des Wertes, und zwar des Nutzungswertes oder des Realwertes eines Bauwerkes. Schätzungen für Enteignungszwecke laufen wesentlich auf Feststellung des Nutzungswertes hinaus, während bei Feuerversicherungstaxen lediglich der Realwert, und zwar nur der des Hauses, ohne Grund und Boden, in Betracht kommt. Der Nutzungswert wird dadurch gefunden, daß man ihn als ein Kapital ansieht, dessen (in der Regel zu 5 Proz. angenommene) Zinsen der jährliche Reinertrag des Gebäudes darstellt. Der Reinertrag besteht in der Summe der aus dem Hause zu ziehenden Gewinne (Mieten, Verpachtungen etc.), abzüglich der vom Besitzer zu tragenden Lasten (Abgaben, Versicherungsprämien, Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, Amortisation, Lasten). Den Realwert eines Gebäudes findet man in der Differenz des durch Bauanschlag oder Neubauabrechnung festgestellten Neuwertes (N) und der Entwertung (E) des Bauwerkes. Die mit dem Alter (A) zunehmende Entwertung berechnet sich dabei nach einer der drei folgenden Formeln: 1) E = AN/D; 2) E = A2N/D2; 3) E = A(A+D)N/2D2, wobei D die Lebensdauer des Gebäudes ist, die für Wohnhäuser, je nach der mehr oder minder gediegenen Herstellungsweise derselben, zwischen 100 und 250 Jahren, für Werkstätten, Brennereien, Brauereien, Fabriken, Speicher etc. zwischen 70 und 150 Jahren, für Ställe, Scheunen, Schuppen zwischen 100 und 150 Jahren schwankt. Wichtig für das Zutreffen der einen oder andern Formel ist natürlich die Art der Instandhaltung der Baulichkeit. Je nachdem diese eine mangelhafte, gute oder mittelgute ist, wird man bez. Formel 1, 2 oder 3 anzuwenden haben. Beide Berechnungsarten können für ein und dasselbe Objekt sehr verschiedene Ergebnisse insofern liefern, als der Nutzungswert nicht allein vom Realwert, sondern häufig noch von zahlreichen andern Faktoren (Lage des Hauses, Vorhandensein außergewöhnlich einträglicher Betriebe u. dgl.) abhängig ist. Zur Ausstellung der B. werden deshalb oft beide Berechnungsarten angewendet, und zwar derart, daß entweder die eine lediglich zur Kontrolle der andern dient, oder daß man das Mittel aus den Ergebnissen beider zieht. Vgl. Wolff, Technische Entwickelung der Grundsätze zur Abschätzung von Stadtgebäuden (2. Aufl., Berl. 1861); Roß, Leitfaden für die Ermittelung des Bauwertes von Gebäuden (neue Ausg., Hannov. 1894); Manger, Hilfsbuch zur Anfertigung von Bauanschlägen (4. Aufl. von Neumann, Berl. 187984, 2 Bde.); Gustav Müller, Karte zur Berechnung des Grund- und Bodenwerts in Berlin etc. (das. 1899); Daub, Die Kostenanschläge der Hochbauten (Wien 1899); Röttinger, Zur Abschätzung von Gebäudeanlagen (Leipz. 1902).