[553] Befähigungsnachweis, der Nachweis der Befähigung für einen Wirkungskreis, insbes. für Ausübung eines Gewerbebetriebes. Derselbe kann sich auf politische Anforderungen, Sittlichkeit und genügende Fertigkeit erstrecken. Von den Zünften in umfassendem Maße gefordert, wurde er mit Einführung der Gewerbefreiheit meist nur als spezieller B. auf Prüfung der technischen Befähigung in einer kleinern Anzahl von Gewerben (Apotheker, Baugewerke etc.) beschränkt. In Österreich wurde er jedoch 1883 in bedeutenderm Umfang gesetzlich wieder eingeführt, während in Deutschland, trotz der eifrigen Agitation der Handwerker, selbst das Gesetz vom 26. Juli 1897, das manche Wünsche der letztern berücksichtigt, ihn nicht kennt. Freilich läßt sich nicht verkennen, daß durch die Vorschriften über die Lehre im Handwerk und die Möglichkeit, daß Zwangsinnungen geschaffen werden, er indirekt in größerm Umfange zur Geltung kommen kann. Vgl. Gewerbegesetzgebung; Roehl, Der B. (Leipz. 1902).