[575] Beisitz nannte man den Nießbrauch, den der überlebende Gatte an dem auf die gemeinschaftlichen Kinder vererbten Vermögen des andern nach manchen Partikularrechten hatte; dem Beisitzberechtigten lag die Pflicht ob, den Unterhalt der Kinder zu bestreiten. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der B. unbekannt.