[781] Beurlaubtenstand, nach der Wehrordnung, § 109, Abs. 4, alle nicht zum Dienst einberufenen Offiziere, Ärzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr sowie die Mannschaften der Ersatzreserve. Die Personen des Beurlaubtenstandes, außer denen der Landwehr 2. Aufgebots, werden im Frieden zu einer oder zwei Kontrollversammlungen alljährlich beordert und zu Übungen herangezogen (vgl. Reserve, Landwehr, Ersatzreserve); außerdem müssen sie einen Wechsel ihres Aufenthaltsorts bei dem Bezirkskommando (Hauptmeldeamt, Meldeamt) melden. Die bei dem Aushebungsgeschäft Ausgehobenen gehören als Rekruten bis zur Einstellung (Oktober) unter die Kontrolle des Bezirkskommandos. Zum Dienst einberufene Personen des Beurlaubtenstandes gehören für die Zeit der Einberufung zum aktiven Heer. Vgl. Dispositionsurlauber.