[130] Landwehr, ursprünglich allgemeine Bewaffnung zum Schutze des Landes; vgl. Heer. Sie wurde durch die Einführung stehender Heere zunächst unnötig, selbst bei blutigen Kriegen. Erst die auf völlige Vernichtung des Gegners zielende Napoleonische Kriegführung verlangte ausgiebigste Ausnutzung des Menschenmaterials, wodurch neben der allgemeinen Wehrpflicht die L. neu erstand. Österreich verwendete sie 1805 und 1809; Preußen (Scharnhorst) 1813 (149 Bataillone und 143 Eskadrons). Nach der Landwehrordnung von 1815 war das erste Aufgebot, die Leute vom 26.32. Lebensjahr (116 Bataillone, 34 Kavallerieregimenter) zur Verwendung im Felde, das zweite Aufgebot (32.40. Jahr, ebensostark) zur Besatzung der Festungen bestimmt. Von Gründung des Norddeutschen Bundes bis 11. Febr. 1888 existierte nur ein Aufgebot mit herabgesetzter Dienstzeit. Jetzt dauert das erste Aufgebot 5 (Kavallerie, reitende Artillerie, Freiwillige der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains 3) Jahre, meist vom 27.32. Lebensjahr, das zweite bis zum 39. Lebensjahr, jedoch für die vor dem 20. Lebensjahr Eingetretenen nur bis zur Vollendung der 19jährigen Dienstpflicht. Das erste Aufgebot kann vor vollendetem 32. Jahr zweimal (Schiffahrttreibende nicht im Sommer) zu Übungen (bis 14 Tage) einberufen werden, Kavallerie ist frei. Auf der Einteilung in Landwehrbezirke beruht das Ersatzwesen (s. d.) im Deutschen Reich. Über Dienstpflicht etc. vgl. Deutschland, S. 793. Über die österreichische und ungarische (Honvéd) L. vgl. Österreichisch-Ungarische Monarchie (Heerwesen). Die L. der übrigen Mächte (Territorialarmee) ist dem deutschen Vorbild ähnlich. Vgl. Bräuner, Geschichte der preußischen L. (Berl. 1863); v. Boguslawski, Die L. von 18131893 (das. 1893); »Karte der Landwehrbezirkseinteilung des Deutschen Reiches« (amtlich, das. 1896); »Deutsche Heer- und Wehrordnung«; »Marineordnung«.