Bondengüter

[199] Bondengüter (Bondenstellen; vgl. Bonde), in Schleswig-Holstein solche Bauerngüter, die zu bestimmten Leistungen an den Staat verpflichtet und deswegen unteilbar waren. In Schleswig wurde durch Verordnung von 1777 bestimmt, daß einer der gesetzlichen Erben, der in der Regel durch das Los zu bestimmen ist, unter Abfindung der übrigen gegen eine sogen. Bruder- oder Schwestertaxe das Gut zu übernehmen hat. –Bondenholzungen heißen daselbst die Waldungen, die den Bauernhöfen von Staats wegen zur Deckung ihres Feuerungsbedarfs zugelegt worden sind. Sie müssen nach den durch § 1 des preußischen Waldschutzgesetzes vom 6. Juli 1875 in dieser Hinsicht aufrecht erhaltenen Bestimmungen der Forst- und Jagdordnung vom 2. Juli 1784 und des Patents vom 15. Juni 1785 haushälterisch benutzt werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 199.
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