[269] Botschaft, jede schriftliche unmittelbare Mitteilung des Staats- oder Bundesoberhaupts an die Volksvertretung, im Gegensatze zu den gewöhnlichen Regierungsvorlagen, die vom Ministerium namens des Staatsoberhaupts, im Deutschen Reich vom Reichskanzler auf Befehl des Kaisers im Namen der verbündeten Regierungen an die Volksvertretung gebracht werden. Soweit Botschaften nicht direkte Anordnungen enthalten, müssen sie nicht vom verantwortlichen Minister gegengezeichnet sein. An den Reichstag kann jeder Bundesfürst B. bringen. Die feierliche Form der B. wird nur bei wichtigern Gelegenheiten gewählt, z. B. bei der Eröffnung, Schließung oder Auflösung des Parlaments, bei einer Kriegserklärung. In Österreich wird der Reichstag entweder durch den Kaiser selbst oder durch eine von ihm beauftragte Kommission eröffnet, die dann den Reichstag mit einer kaiserlichen B. begrüßt. In den Vereinigten Staaten von Amerika pflegt der Präsident bei der Eröffnung des Kongresses letzterm eine B. zugehen zu lassen, in welcher der Gesamtzustand der Union erörtert wird. Im Deutschen Reich haben namentlich die kaiserliche B. vom 17. Nov. 1881, mit welcher der Reichstag eröffnet ward, und die B. vom 14. April 1883 eine besondere Bedeutung gewonnen, weil darin die Sozialpolitik der verbündeten Regierungen dargelegt wurde. Erwähnenswert ist auch die B. vom 30. Nov. 1885, durch die der Kaiser gegenüber dem Reichstag seine Rechte als König von Preußen (betreffend Ausweisung von Ausländern) wahrte. B. bezeichnet auch eine Gesandtschaft ersten Ranges (s. Gesandte). Vgl. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches (4. Aufl., Freiburg 1902).