Contrarĭa actĭo

[269] Contrarĭa actĭo (lat.), gemeinrechtliche Bezeichnung für das Klagerecht, das dem aus einem obligatorischen Vertrag primär Verpflichteten unter Umständen gegen den primär Berechtigten zusteht; z. B. hat derjenige, der eine Sache zum Gebrauch unentgeltlich leiht, eine actio commodati directa auf Rückgabe nach gemachtem Gebrauch oder Schadenersatz. Dem Entleiher hinwiederum steht ein Klagerecht auf Ersatz seiner im Interesse des andern Kontrahenten gemachten notwendigen Auslagen oder des durch Verschulden des letztern erlittenen Schadens zu (actio commodati contraria).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 269.
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